— 164 —
stücke erhoben, sondern aufsämmtliches Ver-
mögen, welches in Folge des Todes des Erblassers
seine-Bestimmungändert.
Wie aus der oben gegebenen Schilderung des Fideikommiss-
wesens ersichtlich ist, ist oft ein grosser Theil dessen, was man
sonst dem Vermögen einer Person einrechnet, nach den englischen
Gebräuchen nicht in ihrer Verfügungsgewalt, indem sie nur ein
lebenslängliches Niessbrauchrecht ausübt. Auf derartiges Ver-
mögen war allerdings früher, wenn sich seine Bestimmung ver-
änderte, die Succession Duty zu entrichten, die jedoch, insoweit
der Anfall an Ehegatten ging, ganz wegfiel und bei Ascendenten
und Descendenten nur 11/2 °/, war. In gewissen anderen Fällen
blieb die Veränderung der Bestimmung von Vermögensstücken in
Folge eines Todes ganz steuerfrei, so war bewegliches Vermögen,
das durch ein von der früheren Account Duty betroffenes Rechts-
geschäft zu Lebzeiten veräussert wurde, allerdings steuerpflichtig,
aber unbewegliches Vermögen konnte ohne Angabe in ent-
sprechender Weise veräussert werden. Ferner war es möglich, durch
den Ankauf von Leibrenten, die zu Lebzeiten des Erblassers an
ihn, nachher an eine andere Person zu zahlen waren, und ähn-
liche Manipulationen, Vermögenstheile diesen Personen nach dem
Tode des Erblassers zuzuwenden und dieselben trotzdem der Steuer
zu entziehen.
Das neue Gesetz trifft alle möglichen Fälle, indem es $ 1
vorschreibt, dass die neue Estate Duty zu zahlen ist „auf den
Kapitalwerth..... von allem beweglichen und unbeweglichen, in
Fideikommissen einbegriffenen und freien Vermögen, das in Folge
des Todes des Erblassers in andere Hände übergeht und
dann weiter $ 2 bestimmt, dass bei dem in Folge des Todes des
Erblassers folgenden Vermögensstücke einzurechnen sind:
1) alles Vermögen, über das der Erblasser zur Zeit seines
Todes ein freies Verfügungsrecht hatte;
2) alles Vermögen, an welchem der Erblasser oder ein Anderer