Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ein Niessbrauchrecht hatte, das in Folge des Todes des Erblassers 
aufhört, insoweit ein Anderer durch dieses Aufhören bereichert 
wird *; 
3) alles Vermögen, das durch ein von der früheren Account 
Duty betroffenes Rechtsgeschäft dem Nachlasse entzogen worden 
war — unter Einschluss gewisser früher ausgeschlossener Rechts- 
geschäfte und unter Einschluss der analogen Rechtsgeschäfte, die 
unbewegliches Eigenthum einem Nachlasse entziehen; 
4) Leibrenten oder andere Forderungsrechte, welche aus den 
Mitteln des Erblassers beschafft wurden, insoweit ein Dritter durch 
dieselben in Folge des Todes des Erblassers bereichert wird. 
Wenn indessen der durch den Tod des Erblassers bewirkte 
Uebergang eines Vermögensstückes auf einen Anderen in Folge 
eines onerosen Rechtsgeschäfts erfolgt ist, so ist, insoweit das 
von dem Nachfolger gegebene Entgelt den vollen Werth der 
ıhm zu Theil werdenden Leistung darstellt, die Steuer nicht zu 
erheben ($ 3); so ist z. B.', wenn A dem B T 1000 leiht und 
zu seiner Sicherung B’s Leben für T 1000 versichert, der Be- 
trag der Police bei B’s Tode nicht zu versteuern, obwohl der- 
selbe dem A in Folge des Todes des B ausgezahlt wird*!. 
4° Dass in Folge eines Todes eine Veränderung im Niessbrauch entsteht, 
kann vorkommen, wenn auch der Verstorbene selbst den Niessbrauch nicht 
hatte, z. B. ein Onkel gründet ein Fideikommiss, dessen Erträgnisse seinem 
ältesten Neffen auszuzahlen sind, solange dessen Vater lebt, aber nach dem 
Tode dieses Vaters an den zweitältesten Neffen gehen sollen (weil der älteste 
dann ohnehin die Erträgnisse der väterlichen Güter hat). In einem solchen 
Falle ist das betreffende Vermögen steuerpflichtig, obgleich es in keinem 
Sinne dem Vermögen des Erblassers eingerechnet werden kann, 
“1 Es kommt in England nicht selten vor, dass Miethverträge nicht 
auf eine bestimmte Reihe von Jahren, sondern auf die Lebenszeit mehrerer 
bestimmter Personen abgeschlossen werden, die meistens bei dem Geschäft 
ganz unbetheiligt sind (am häufigsten werden Mitglieder der königlichen 
Familie genommen). Beim Aufhören des letzten Lebens erwächst dem Ver- 
miether (insoweit die Miethe nicht den vollen Werth darstellte) ein Ver- 
mögensvortheil, der indessen, insoweit das Geschäft s. Z. nicht ganz oder theil- 
weise ein liberales war, nicht zu versteuern ist ($ 3[2]).
	        
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