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In einigen Ausnahmsfällen bleibt der Kapitalwerth von Leib-
renten frei, auch wenn sie ganz oder theilweise aus dem Vermögen
des Erblassers beschafft worden waren. Namentlich hat jeder
Erblasser das Recht, eine Leibrente im Betrage von höchstens
X 25 auf die Lebensdauer einer ihn überlebenden Person zu be-
schaffen, ohne dass es nöthig ist, den Kapitalwerth derselben bei
seinem Tode für die Steuer mit einzurechnen (8 15 [1]). Ferner
ist der Kapitalwerth der nach dem Tode eines indischen Beamten
an seine Wittwe oder ein Kind desselben zu zahlende Pension
oder Leibrente nicht zu versteuern, wenn auch der Erblasser zu
der Wittwen- und Waisen-Kasse, aus welcher die Haftung erfolgt,
zu seinen Lebzeiten beigesteuert hat (8 14 [3]).
Das in Fideikommissen einbegriffene Vermögen ist nicht noth-
wendiger Weise jedesmal, wenn der Niessbrauch in andere Hände
übergeht, zu versteuern. Es ist vielmehr bestimmt, dass wenn
einmal die Massensteuer bezahlt ist, eine zweite Massensteuer nicht
entrichtet zu werden braucht, bis Jemand stirbt, dem das volle
Verfügungsrecht über das Kapital wieder zusteht, wohingegen bei
der ersten Entrichtung der Steuer ein Zuschlag von 1°/,, der als
Settlement Estate Duty bezeichnet wird, zu zahlen ist, der aber
wegfällt, wenn das einzige noch ausstehende Niessbrauchrecht dem
Ehegatten des Erblassers zufällt ($ 5). Haben daher z.B. A, B
und © hintereinander den Niessbrauch an einem Kapital das nach
C’s Tod an D geht, so ist bei dem Tode des A die Steuer und
der Zuschlag zu zahlen, hingegen Nichts bei dem Tode des B und
des ©. War indessen bestimmt, dass bei dem Tode des U das
Vermögen nur dann an D zu gehen hat, wenn © nicht anders
bestimmt, so ist die Steuer bereits bei dem Tode des Ü zu zahlen,
der ja ein unbeschränktes Verfügungsrecht hat. Als ein un-
beschränktes Verfügungsrecht habend wird auch der angesehen,
der ein Gut als Stammgut besitzt, da er ja jederzeit die Stamm-
gutqualität beseitigen kann (vgl. $ 22 [2a)).
d) Die Steuer ist eine Progressivsteuer,