Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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deren Satz von dem Gesammtwerthe aller in 
Folge einesTodeszuversteuerndenVermögens- 
stücke abhängt. 
Der Grundsatz der höheren Besteuerung höherer Vermögen 
war bereits früher bis zu einem gewissen Grade angewandt worden, 
indem kleine Vermögen gewisse allerdings unbedeutende Ver- 
günstigungen genossen; namentlich aber bei der Einführung der 
Temporary Estate Duty, welche nur Massen betraf, deren Werth 
210000 erreichte. Bei der letzteren Steuer war auch bereits der 
Grundsatz angewandt worden, dass die Mehrbesteuerung von dem 
Betrag der zu vertheilenden Masse, nicht von dem Betrage des 
einzelnen Anfalls abhängt. Denn auf ein Vermögen von T 10000 
war der Zuschlag von 1°/, zu zahlen, auch wenn dasselbe unter 
10 Personen zu vertheilen war, während ein Nachlass von 
T 9000, der nur an eine Person ging, demselben nicht unter- 
worfen war. 
Für die Bestimmung des Satzes wird aber jetzt nicht nur der 
Nachlass des Erblassers, sondern regelmässig alles Vermögen be- 
rücksichtigt, das in Folge seines Todes der Steuer unterworfen ist 
($S 4). Es ist billig, dass Vermögen, an dem er einen Niessbrauch 
hatte und das, wie dies bei den meisten oben beschriebenen Fidei- 
kommissen der Fall ist, nach seinem Tode an seine natürlichen 
Erben geht, mitgerechnet wird. Wäre dies nicht der Fall, so 
hätten die Grossgrundbesitzer, deren Hauptgüter fast immer in 
Fideikommissen einbegriffen sind, einen weit niedrigeren Satz zu 
bezahlen, als andere viel weniger begüterte Personen. 
Es ist indessen zu berücksichtigen, dass, wenn auch das Ver- 
mögen, um den Steuersatz zu ermitteln, zusammengerechnet wird, 
der Nachlass nur die auf ihn entfallende Steuer bestreitet, während 
die anderen Vermögensmassen die auf sie entfallenden Steuern 
einzeln zu tragen haben, und dies könnte zu Ungerechtigkeiten 
führen, wenn die obige Regel in ausnahmsloser Weise angewandt 
würde.
	        
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