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deren Satz von dem Gesammtwerthe aller in
Folge einesTodeszuversteuerndenVermögens-
stücke abhängt.
Der Grundsatz der höheren Besteuerung höherer Vermögen
war bereits früher bis zu einem gewissen Grade angewandt worden,
indem kleine Vermögen gewisse allerdings unbedeutende Ver-
günstigungen genossen; namentlich aber bei der Einführung der
Temporary Estate Duty, welche nur Massen betraf, deren Werth
210000 erreichte. Bei der letzteren Steuer war auch bereits der
Grundsatz angewandt worden, dass die Mehrbesteuerung von dem
Betrag der zu vertheilenden Masse, nicht von dem Betrage des
einzelnen Anfalls abhängt. Denn auf ein Vermögen von T 10000
war der Zuschlag von 1°/, zu zahlen, auch wenn dasselbe unter
10 Personen zu vertheilen war, während ein Nachlass von
T 9000, der nur an eine Person ging, demselben nicht unter-
worfen war.
Für die Bestimmung des Satzes wird aber jetzt nicht nur der
Nachlass des Erblassers, sondern regelmässig alles Vermögen be-
rücksichtigt, das in Folge seines Todes der Steuer unterworfen ist
($S 4). Es ist billig, dass Vermögen, an dem er einen Niessbrauch
hatte und das, wie dies bei den meisten oben beschriebenen Fidei-
kommissen der Fall ist, nach seinem Tode an seine natürlichen
Erben geht, mitgerechnet wird. Wäre dies nicht der Fall, so
hätten die Grossgrundbesitzer, deren Hauptgüter fast immer in
Fideikommissen einbegriffen sind, einen weit niedrigeren Satz zu
bezahlen, als andere viel weniger begüterte Personen.
Es ist indessen zu berücksichtigen, dass, wenn auch das Ver-
mögen, um den Steuersatz zu ermitteln, zusammengerechnet wird,
der Nachlass nur die auf ihn entfallende Steuer bestreitet, während
die anderen Vermögensmassen die auf sie entfallenden Steuern
einzeln zu tragen haben, und dies könnte zu Ungerechtigkeiten
führen, wenn die obige Regel in ausnahmsloser Weise angewandt
würde.