Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Es könnte z. B. folgender Fall vorkommen: A wünscht dem 
B eine lebenslängliche Rente zu sichern und begründet zu diesem 
Zwecke ein Fideikommiss; nach dem Tode des B soll das Kapital 
unter den Kindern des A vertheilt werden. Hier zahlen die Kinder 
des A die bei dem Tode des B fällige Steuer. Es wäre aber 
höchst ungerecht, wenn diese Steuer, weil B inzwischen ein grosses 
Vermögen erworben hat, nach dem höchsten Satz berechnet werden 
sollte. Das Gesetz bestimmt daher ($ 4, zweiter Absatz), dass 
in zwei Fällen Vermögen, obwohl es bei dem Tode eines Erb- 
lassers zu versteuern ist, für die Bestimmung des Satzes nicht in 
der Hauptmasse mit eingerechnet, sondern als selbständige Masse 
behandelt wird, nämlich: 1. wenn es sich um Vermögen handelt, 
an dem der Erblasser selbst gar kein Interesse hatte (z. B. in dem 
früher als Beispiel angeführten Falle, in welchem ein ältester Sohn, 
so lange sein Vater lebt, einen Niessbrauch aus einem Kapital 
bezieht, das seinem Vater nie gehörte, der nach dem T’ode des 
Vaters auf einen jüngeren Bruder übergeht); 2. wenn es sich um 
Vermögen handelt, das unter einer nicht vom Erblasser her- 
rührenden Verfügung bei dem Tode des Erblassers Jemanden zu- 
fällt, der mit demselben nicht in auf- oder absteigender Linie oder 
als Ehegatte verwandt ist (z. B. in dem oben erwähnten Falle, in 
welchem nach dem Tode des Niessbrauchers das Kapital an die 
Kinder des nicht mit demselben verwandten Stifters geht). 
Die Begünstigung der kleineren Nachlässe ist durch das neue 
Gesetz ebenfalls ausgedehnt worden. Vermögen unter T 100 sind 
ganz frei. Nachlässe, deren Bruttowerth*? T 500 nicht über- 
schreitet, zahlen eine kleinere Massensteuer und sind von den 
Anfallsteuern befreit ($ 16 [1] [2] im Zusammenhang mit 44—45 
Vict., cap. 12, 88 33, 35 und 36). 
 @ D.h. der Werth ohne irgend welche Abzüge. Für die Steuer- 
berechnung dürfen abgezogen werden Schulden (jedoch nur solche, die auf 
einem onerosen Rechtsgeschäft beruhen) und Begräbnisskosten. Schulden 
an ausländische Gläubiger dürfen nur insoweit abgezogen werden, als aus- 
ländisches Vermögen zur Steuer herangezogen wird.
	        
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