— 169 —
Wenn der Nettowerth des eigentlichen Nachlasses unter
1 1000 beträgt, so wird der Nachlass für die Zwecke der Steuer-
satzermittelung nicht mit den anderen Vermögensmassen zusammen-
gerechnet, die durch den Tod des Erblassers in andere Hände
übergehen; auch fallen bei einem solchen Nachlasse die Anfall-
steuern weg (8 16 [5]).
Die zu zahlenden Sätze sind folgende:
Wenn der Nettowerth der zu berücksichtigenden Ver-
mögensmassen
T 100 überschreitet u. X 500 nicht überschreitet 1 °/,
n 500 n mn 1000 , n 2%),
„ 1000 , „rn. 10000 „ , 30,
„ 10000 , "n.25000 „ , 497,
„25000 , „50000 „ . 41/20],
„50000 , 35 75000 „ . 5%,
„ 75000 , »„ 100000 „ , AA
„ 100 000 , „» 150000 „ . 6,
„ 150 000 n nn 250000 „ n 6 !/a”/o
„ 250 000 , „500000 „ , 7%,
„ 500 000 , „ „1000000 „ , 71/20),
„1.000 000 „ 8%.
Es erhellt aus dieser Liste, dass die Steuer auf Beträge bis
zu I 1000 niedriger ist als die früheren Nachlassmassensteuern
und von IT 1000 bis X 25000 auf demselben Niveau geblieben
ist. Die rasche Steigerung bis zu T 100 000 ist wohl aus fis-
kalischen Gründen zu erklären, da es an und für sich folge-
richtiger gewesen wäre, die Sätze für die grösseren Vermögen mehr
steigen zu lassen.
e) Erhebung der Steuer.
Die Erhebung der Nachlassmassensteuern hatte früher im
Ganzen keine Schwierigkeit. Die Probate Duty war nur auf Ver-
mögen zu entrichten, das ohnehin in die Verwaltung des Testa-
mentsvollstreckers oder Nachlassverwalters kam, ebenso die Estate