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Duty, insoweit sie als Zuschlag zur Probate Duty erhoben wurde.
Grössere Schwierigkeit mag die Account Duty geboten haben, die
aber wohl unbedeutend war, da ihre Einführung wohl die von ihr
betroffenen Rechtsgeschäfte ziemlich aus dem Wege geschafft hat.
Jetzt wird auf folgende Art für die Erhebung der Steuer
gesorgt:
1. Der Testamentsvollstrecker oder Nachlassver-
walter haftet für die Steuer auf sämmtliches bewegliches Vermögen,
das in der Verfügungsgewalt des Erblassers stand — also auch
für die Steuer auf das im Auslande belegene bewegliche Ver-
mögen, jedoch nur insoweit die Aktiven reichen, die in seinen
Besitz gelangen oder gelangen würden, wenn er sein Amt mit der
nöthigen Sorgfalt verwalten würde (8 6 [2], $ 8 [3)).
2. Für die Steuer auf bewegliches Vermögen, das nicht in
der Verfügungsgewalt des Erblassers stand und auf alles unbeweg-
liche Vermögen haften die Personen, auf welche die einzelnen
Stücke oder der Niessbrauch an denselben übergeht und (soweit
das in ihrer Gewalt befindliche Vermögen reicht) auch die Kura-
toren der Fideikommisse, deren Nutzungen in Folge des Todes
in andere Hände übergehen ($ 8 [4]), ferner hat der Fiskus ein
gesetzliches Pfandrecht an den einzelnen Stücken (8 9 [1]), aller-
dings gilt dieses Pfandrecht nicht gutgläubigen Käufern von Nach-
lasssachen gegenüber, die über den Sachverhalt nicht benachrichtigt
sind (a. a. O. a. E.); aber da bei unbeweglichen Sachen der Käufer
ohnehin den Titel untersuchen muss und durch diese Untersuchung
in der Regel von der Fälligkeit der Steuer unterrichtet wird, so
ist in solchen Fällen das Pfandrecht regelmässig auch dem Käufer
gegenüber wirksam und ein vorsichtiger Käufer wird stets auf die
Vorzeigung der Quittung bestehen.
Eine scheinbare Schwierigkeit entsteht in Bezug auf die Er-
mittelung des Steuersatzes, da die einzelnen Personen, die für die
Steuer haften, die Ausdehnung der Gesammtmasse in vielen Fällen
gar nicht kennen können. Das Gesetz begegnet dieser Schwierig-