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keit, indem es allen betheiligten Personen eine Anzeigepflicht auf-
erlegt.
In erster Linie ist der Testamentsvollstrecker oder Nach-
lassverwalter verpflichtet, „nach seinem besten Wissen und Er-
messen“ eine Aufstellung nach einem von der Steuerbehörde fest-
zustellenden Formular über das ganze steuerpflichtige Vermögen zu
geben und dem eidlich beglaubigten Verzeichniss des unter seine
Verwaltung kommenden Nachlasses, welches vor seiner Bestellung
eingereicht werden muss (vgl. oben 8. 155) beizufügen ($ 8 [4]).
In den zahlreichen Fällen, in welchen die einzigen steuer-
pflichtigen Vermögensmassen, die nicht direct unter die Verwaltung
des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters kommen, aus
Immobilien oder fideikommissarisch festgelegten Kapitalien be-
stehen, an welchen der Erblasser den Niessbrauch hatte (in Bezug
auf welche es ohnehin seine Pflicht ist, den Theil der nach dem
Tode des Erblassers tälligen Einkünfte, welcher in der Zeit
zwischen der letzten Zahlung und dem Tode des Erblassers an-
gelaufen ist, für den Nachlass zu beanspruchen), kann es ihm nicht
schwer sein, die nöthigen Daten zu sammeln. Ausserdem sind aber
auch die anderen steuerpflichtigen Personen verpflichtet, binnen
sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers, (wenn nicht die
Behörde eine längere Frist gewährt), eine Aufstellung über die von
ihnen zu versteuernden Massen zu geben (8 8 [4], 8 6 [4]). End-
lich kann die Behörde nicht nur von den steuerpflichtigen Per-
sonen, sondern von allen Personen, die in die Verwaltung einer
derartigen Vermögensmasse eingegriffen haben (wie Banquiers,
Anwälte u. s. w.), Angaben über das in Frage kommende Ver-
mögen verlangen und dieselben eidlich und durch Vorlegung
von Urkunden beglaubigen lassen ($ 8 [5]. [14]. Die Nicht-
erfüllung der Anzeigepflicht in einem der hier aufgezählten Fälle
ist mit Geldstrafe bis zu I 100 oder bis zum doppelten Betrag
der zu wenig entrichteten Steuer zu bestrafen ($ 8 [6]).
In der Regel ist die Steuer spätestens sechs Monate nach