Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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keit, indem es allen betheiligten Personen eine Anzeigepflicht auf- 
erlegt. 
In erster Linie ist der Testamentsvollstrecker oder Nach- 
lassverwalter verpflichtet, „nach seinem besten Wissen und Er- 
messen“ eine Aufstellung nach einem von der Steuerbehörde fest- 
zustellenden Formular über das ganze steuerpflichtige Vermögen zu 
geben und dem eidlich beglaubigten Verzeichniss des unter seine 
Verwaltung kommenden Nachlasses, welches vor seiner Bestellung 
eingereicht werden muss (vgl. oben 8. 155) beizufügen ($ 8 [4]). 
In den zahlreichen Fällen, in welchen die einzigen steuer- 
pflichtigen Vermögensmassen, die nicht direct unter die Verwaltung 
des Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters kommen, aus 
Immobilien oder fideikommissarisch festgelegten Kapitalien be- 
stehen, an welchen der Erblasser den Niessbrauch hatte (in Bezug 
auf welche es ohnehin seine Pflicht ist, den Theil der nach dem 
Tode des Erblassers tälligen Einkünfte, welcher in der Zeit 
zwischen der letzten Zahlung und dem Tode des Erblassers an- 
gelaufen ist, für den Nachlass zu beanspruchen), kann es ihm nicht 
schwer sein, die nöthigen Daten zu sammeln. Ausserdem sind aber 
auch die anderen steuerpflichtigen Personen verpflichtet, binnen 
sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers, (wenn nicht die 
Behörde eine längere Frist gewährt), eine Aufstellung über die von 
ihnen zu versteuernden Massen zu geben (8 8 [4], 8 6 [4]). End- 
lich kann die Behörde nicht nur von den steuerpflichtigen Per- 
sonen, sondern von allen Personen, die in die Verwaltung einer 
derartigen Vermögensmasse eingegriffen haben (wie Banquiers, 
Anwälte u. s. w.), Angaben über das in Frage kommende Ver- 
mögen verlangen und dieselben eidlich und durch Vorlegung 
von Urkunden beglaubigen lassen ($ 8 [5]. [14]. Die Nicht- 
erfüllung der Anzeigepflicht in einem der hier aufgezählten Fälle 
ist mit Geldstrafe bis zu I 100 oder bis zum doppelten Betrag 
der zu wenig entrichteten Steuer zu bestrafen ($ 8 [6]). 
In der Regel ist die Steuer spätestens sechs Monate nach
	        
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