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Ob sich eine derartige Beschränkung auf die Gesetzgebungs-
thätigkeit des Königs oder des Regenten beziehe, das sei gleich-
giltig; denn auch in letzterem Falle handle es sich um eine,
wenn auch nur zeitweilige Bindung der staatlichen Gesetzgebungs-
hoheit.
Während sonach SEYDEL die Ansicht vertritt, dass die
bayerische Verfassungsurkunde die Abänderung der
Verfassung während der Dauer der Regentschaft verbiete, sind
alle übrigen Schriftsteller, wie bereits bemerkt, anderer An-
schauung. Hieher sind zu zählen DiEcKkMmAnN®, HANKE”,
v. HeLp®, KoHLER?, GEORG MEYErR!, RoBERT v. Monu!!,
PETERS!?, v. PöÖzL!?, v. STENGEL!* und einige andere.
Eine Begründung findet sich nur bei HAncKE, KOHLER,
PETERS, v. PÖZL und v. STENGEL, die übrigen begnügen sich
mit der einfachen Aufstellung ihrer Ansicht.
Am ausführlichsten von diesen befasst sich KOHLER mit
unserer Frage. Er führt aus, dass ein die Aenderung der Ver-
® WILHELM DIECKMANN, Die Regentschaft und Stellvertretung des Mon-
archen im deutschen Staatsrecht. Inaug.-Dissert. Hannover 1888, S. 31.
” Ernst Hanke, Regentschaft und Stellvertretung des Landesherrn
nach deutschem Staatsrecht. Inaug.-Dissert. Breslau 1887, 8. 46f.
® Dr. Joseru HELD, System des Verfassungsrechts der monarchischen
Staaten Deutschlands, II. Theil, Würzburg 1857, S. 292, Anm.7.
° J. KoutLer, Verfassungsänderung während der Regentschaft (in den
Annalen des deutschen Reichs von Hirth u. Seydel, München u. Leipzig
1888), S. 1ff.
10 GEore Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 3. Aufl., Leipzig
1891, S. 229 Anm. 31 u. 32.
il RoBERT v. Mont, Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg,
2. Aufl., Tübingen 1840, Bd. I, S. 302.
12 Franz PETERS, Die Regentschaft- und Regierungsstellvertretung der
deutschen Landesherren. Inaug.-Dissert. Breslau 1889, S. 5lf.
18 JosepH v. PözL, Lehrbuch des bayer. Verfassungsrechts, 5. Aufl.
München 1877, S. 386 Anm. 9.
14 Freiherr v. STENGEL, Die Verfassungsurkunde des Königreichs Bayern
und die wichtigsten Verfassungsgesetze mit Erläuterungen herausgegeben,
Würzburg 1893, 8. 38f.