Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Es handelt sich dabei um rückständige Gehälter und Pensionen 
von Militärpersonen und Civilbeamten und um Einlagen in Kranken- 
kassen und Sparkassen ($ 8 [1]; 28—29 Vict., cap. 3 8 6; 31—32 
Vict., cap. 90; 38—39 Vict., cap. 60, $ 15 [3]; 46—47 Vict., cap. 47, 
$ 3; 50—51 Vict., cap. 40, 8 3). 
3. Auf gewisse kirchliche Patronatsrechte (die in England ver- 
käuflich und regelmässige Gegenstände des Handels sind), ist weder 
Estate Duty noch Succession Duty zu zahlen (8 15 [4]). 
4. Wenn Kunstsammlungen, Bibliotheken oder wissenschaft- 
liche Sammlungen an Staatsinstitute, Universitäten oder Kommunal- 
behörden hinterlassen werden, so darf das Schatzamt die Steuer 
erlassen (8 15 [2]). 
D) Erläuterndes Beispiel. 
Auf einen Nachlass wie den auf S. 159 erwähnten sind daher 
nach dem jetzt geltenden Rechte folgende Steuern zu entrichten. 
Nachlassmassensteuer: 
Zusammenzurechnen sind: 
Beweglicher Nachlass . . T 20000 
Schenkungen innerhalb 12 
Monaten vor dem Tode 
des Erblassers . . . „20000 
Unbeweglicher Nachlass . „ 70000 
Fideikommisskapital, das in 
Folge des Todes des Erb- 
lassers auf einen Enkel 
des Stifters übergeht . „ 41000 
zusammen X 151 000 
Demnach ist zu zahlen 6! ’/, 
und zwar aus dem beweglichen 
Nachlass . . 2 22.2.2.61%°/, aufT 20000 = 1300 
von den Empfängern der Schen- 
kung ..., 
  
61% 20000 = 1300 
Uebertrag 6!2°% auf T 40000 = 2 600 
Archiv für Öffentliches Recht. X. 2. 12 
 
	        
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