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Es handelt sich dabei um rückständige Gehälter und Pensionen
von Militärpersonen und Civilbeamten und um Einlagen in Kranken-
kassen und Sparkassen ($ 8 [1]; 28—29 Vict., cap. 3 8 6; 31—32
Vict., cap. 90; 38—39 Vict., cap. 60, $ 15 [3]; 46—47 Vict., cap. 47,
$ 3; 50—51 Vict., cap. 40, 8 3).
3. Auf gewisse kirchliche Patronatsrechte (die in England ver-
käuflich und regelmässige Gegenstände des Handels sind), ist weder
Estate Duty noch Succession Duty zu zahlen (8 15 [4]).
4. Wenn Kunstsammlungen, Bibliotheken oder wissenschaft-
liche Sammlungen an Staatsinstitute, Universitäten oder Kommunal-
behörden hinterlassen werden, so darf das Schatzamt die Steuer
erlassen (8 15 [2]).
D) Erläuterndes Beispiel.
Auf einen Nachlass wie den auf S. 159 erwähnten sind daher
nach dem jetzt geltenden Rechte folgende Steuern zu entrichten.
Nachlassmassensteuer:
Zusammenzurechnen sind:
Beweglicher Nachlass . . T 20000
Schenkungen innerhalb 12
Monaten vor dem Tode
des Erblassers . . . „20000
Unbeweglicher Nachlass . „ 70000
Fideikommisskapital, das in
Folge des Todes des Erb-
lassers auf einen Enkel
des Stifters übergeht . „ 41000
zusammen X 151 000
Demnach ist zu zahlen 6! ’/,
und zwar aus dem beweglichen
Nachlass . . 2 22.2.2.61%°/, aufT 20000 = 1300
von den Empfängern der Schen-
kung ...,
61% 20000 = 1300
Uebertrag 6!2°% auf T 40000 = 2 600
Archiv für Öffentliches Recht. X. 2. 12