— 1716 —
auf die grösseren Vermögensmassen stattfinden werden; aber schon
jetzt ist der Antheil des Staates an den grösseren Vermögen ein
so bedeutender, dass es sich nicht mehr um eine Steuer im ge-
wöhnlichen Sinne handelt, sondern um ein gesetzliches Erbrecht
des Staates. Von dieser Anschauung sind die Urheber des hier
erörterten Gesetzes in vollkommen bewusster Weise ausgegangen.
Sir WILLIAM HARCOURT spricht sich darüber in seiner Budgetrede
wie folgt aus??: „Der Anspruch des Staats auf einen Antheil an
dem angesammelten Vermögen eines Erblassers geht den Ansprüchen
Derjenigen, die dasselbe unter sich vertheilen, voraus... . Die
Natur gibt Niemandem eine über sein Leben hinausgehende Gewalt
über seine irdischen Güter. Die Befugniss eines Erblassers, seinen
Willen über seinen Tod hinaus zur Geltung zu bringen... . das
Recht einer todten Hand, über Vermögen zu verfügen — ist einzig
und allein durch Gesetz begründet worden und der Staat hat das
Recht, die Bedingungen und Beschränkungen vorzuschreiben, unter
welchen diese Befugniss ausgeübt werden darf. Die Befugniss,
durch letztwillige Verfügung oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden
die Erbfolge zu bestimmen, ist die Schöpfung des positiven Rechts.
Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden, so wird durch das
Gesetz über die Intestaterbfolge, über die Bestimmung des Ver-
mögens entschieden. Es ist von der grössten Wichtigkeit, dies
klar im Auge zu behalten. Es wird oft eingewandt, dass Steuern
dieser Art hart gegen Diesen oder Jenen sind, aber eine Steuer
wie die Probate Duty kennt im Falle eines Testaments keinen
Unterschied zwischen den Personen, welche durch das Testament
bereichert werden sollen. Wir nehmen den Antheil des Staats
vorweg und dann nehmen die Betheiligten die ihnen gebührenden
Antheile. . Wenn Jemand X 100 000 hinterlässt, so wird die Pro-
bate Duty, die von jetzt an in die Estate Duty verwandelt werden
wird, erhoben, ehe Jemand irgend etwas bekommt. Nehmen wir
45 Hınsarv, Parliamentary Debates, IV Series Vol. XXIII S. 489 ff.