Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 1716 — 
auf die grösseren Vermögensmassen stattfinden werden; aber schon 
jetzt ist der Antheil des Staates an den grösseren Vermögen ein 
so bedeutender, dass es sich nicht mehr um eine Steuer im ge- 
wöhnlichen Sinne handelt, sondern um ein gesetzliches Erbrecht 
des Staates. Von dieser Anschauung sind die Urheber des hier 
erörterten Gesetzes in vollkommen bewusster Weise ausgegangen. 
Sir WILLIAM HARCOURT spricht sich darüber in seiner Budgetrede 
wie folgt aus??: „Der Anspruch des Staats auf einen Antheil an 
dem angesammelten Vermögen eines Erblassers geht den Ansprüchen 
Derjenigen, die dasselbe unter sich vertheilen, voraus... . Die 
Natur gibt Niemandem eine über sein Leben hinausgehende Gewalt 
über seine irdischen Güter. Die Befugniss eines Erblassers, seinen 
Willen über seinen Tod hinaus zur Geltung zu bringen... . das 
Recht einer todten Hand, über Vermögen zu verfügen — ist einzig 
und allein durch Gesetz begründet worden und der Staat hat das 
Recht, die Bedingungen und Beschränkungen vorzuschreiben, unter 
welchen diese Befugniss ausgeübt werden darf. Die Befugniss, 
durch letztwillige Verfügung oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden 
die Erbfolge zu bestimmen, ist die Schöpfung des positiven Rechts. 
Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden, so wird durch das 
Gesetz über die Intestaterbfolge, über die Bestimmung des Ver- 
mögens entschieden. Es ist von der grössten Wichtigkeit, dies 
klar im Auge zu behalten. Es wird oft eingewandt, dass Steuern 
dieser Art hart gegen Diesen oder Jenen sind, aber eine Steuer 
wie die Probate Duty kennt im Falle eines Testaments keinen 
Unterschied zwischen den Personen, welche durch das Testament 
bereichert werden sollen. Wir nehmen den Antheil des Staats 
vorweg und dann nehmen die Betheiligten die ihnen gebührenden 
Antheile. . Wenn Jemand X 100 000 hinterlässt, so wird die Pro- 
bate Duty, die von jetzt an in die Estate Duty verwandelt werden 
wird, erhoben, ehe Jemand irgend etwas bekommt. Nehmen wir 
45 Hınsarv, Parliamentary Debates, IV Series Vol. XXIII S. 489 ff.
	        
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