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Die Geltendmachung des Placet nach bayerischem
Verfassungsrecht.
Von
Dr. R. NıcKkLAs in Kempten.
In dem Streite, der sich um die bayerische Kirchenfrage
entsponnen hat, bildet der Begriff der Hoheitsrechte des Staates
gegenüber der Kirche den wichtigsten Gegenstand der Differenzen,
und innerhalb dieses Gebietes erhoben sich bis in unsere Tage
herein über keinen Theil der staatlichen Massregeln lautere und
zahlreichere Beschwerden der katholischen Kirchenbehörden als
über das placetum regium !.
Deshalb ist am meisten gerade diese Einrichtung erörtert
worden, und die mit ihr zusammenhängenden Probleme haben
nicht nur die Kirchenoberen und die Vertreter der Staatsregierung,
sondern weite Kreise des Volkes bewegt. In der Landtagsperiode
1871/72 und gelegentlich der Denkschrift des bayerischen Epi-
skopates vom 14. Juni 1888 in der Landtagsperiode 1889/90 ist
die Frage, ob sich das placetum regium auch auf Dogmen be-
ziehe, zum Gegenstande eingehender Diskussionen gemacht worden;
häufiger noch sind die Untersuchungen darüber gewesen, welche
' Vgl. aus der neuesten Zeit den Syllabus compleotens praecipuos
nostrae aetatis errores vom 8. Dez. 1864, No. 28 und No. 41 und die vati-
kanische Konstitution Pastor Aeternus vom 18. Juli 1870, c. 8.