Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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unserm Land an die Kirchthür oder ander ende heymlich noch 
offenlich on unserer willen und wizzen anzeschlagen oder zu ver- 
künden“? verboten ist’. 
Die Missstände in der Kirche zur Zeit der Reformation 
veranlassten die bayerischen Herzöge in ihrem Streben, denselben 
Einhalt zu thun, soweit zu gehen, dass sie das Kirchenregiment, 
das ius in sacra selbst, sich beilegten und die kirchlichen An- 
gelegenheiten des Landes ihrer eigenen Leitung durch das Mittel 
einer ihnen untergebenen Behörde, des 1557 gegründeten „Reli- 
gions- und Geistlichen Lehenrathes“ unterstellten. Es beginnt 
damit eine Periode des landesherrlichen Kirchenregimentes, das 
sich von dem der protestantischen Territorien nur dadurch unter- 
scheidet, dass bei den Protestanten das Kirchenregiment auch 
theoretisch lediglich dem Landesherrn zukommt, während in der 
katholischen Kirche der damaligen Zeit eine konkurrirende Juris- 
diktion der Bischöfe und der Landesherren anerkannt wurde. 
Die Thätigkeit der erwähnten, seit 1573 „Geistlicher Rath“ 
genannten Behörde, der die Handhabung der Kirchenhoheits- 
rechte im Allgemeinen oblag, interessirt deshalb nicht weiter, weil 
gerade das placetum regium sich unmittelbar in den Händen der 
Herzöge, also ohne Mitwirkung des Geistlichen Rathes fort- 
entwickelte. 
Es würde für den hier verfolgten Zweck nutzlos sein und 
zu blossen Wiederholungen gegenüber den Werken von E. MAyErR 
und REINHARD führen, wenn jede uns überlieferte Anwendung des 
placetum regium angeführt werden wollte. Nur die wenigen 
Fälle, welche zur historischen Beleuchtung der Frage einen Bei- 
trag liefern, sollen berücksichtigt werden. 
® Abgedruckt bei FRIEDBERG a. a. O. S. 64. 
10 Tim dieselbe Zeit wurde auch in anderen Staaten Deutschlands die 
präventive Handhabung der staatlichen Kontrole über kirchliche Gesetze zum 
ersten Male gesetzlich geregelt, so in der Klevischen Landesordnung von 
1486 und noch früher in Brandenburg.
	        
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