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unserm Land an die Kirchthür oder ander ende heymlich noch
offenlich on unserer willen und wizzen anzeschlagen oder zu ver-
künden“? verboten ist’.
Die Missstände in der Kirche zur Zeit der Reformation
veranlassten die bayerischen Herzöge in ihrem Streben, denselben
Einhalt zu thun, soweit zu gehen, dass sie das Kirchenregiment,
das ius in sacra selbst, sich beilegten und die kirchlichen An-
gelegenheiten des Landes ihrer eigenen Leitung durch das Mittel
einer ihnen untergebenen Behörde, des 1557 gegründeten „Reli-
gions- und Geistlichen Lehenrathes“ unterstellten. Es beginnt
damit eine Periode des landesherrlichen Kirchenregimentes, das
sich von dem der protestantischen Territorien nur dadurch unter-
scheidet, dass bei den Protestanten das Kirchenregiment auch
theoretisch lediglich dem Landesherrn zukommt, während in der
katholischen Kirche der damaligen Zeit eine konkurrirende Juris-
diktion der Bischöfe und der Landesherren anerkannt wurde.
Die Thätigkeit der erwähnten, seit 1573 „Geistlicher Rath“
genannten Behörde, der die Handhabung der Kirchenhoheits-
rechte im Allgemeinen oblag, interessirt deshalb nicht weiter, weil
gerade das placetum regium sich unmittelbar in den Händen der
Herzöge, also ohne Mitwirkung des Geistlichen Rathes fort-
entwickelte.
Es würde für den hier verfolgten Zweck nutzlos sein und
zu blossen Wiederholungen gegenüber den Werken von E. MAyErR
und REINHARD führen, wenn jede uns überlieferte Anwendung des
placetum regium angeführt werden wollte. Nur die wenigen
Fälle, welche zur historischen Beleuchtung der Frage einen Bei-
trag liefern, sollen berücksichtigt werden.
® Abgedruckt bei FRIEDBERG a. a. O. S. 64.
10 Tim dieselbe Zeit wurde auch in anderen Staaten Deutschlands die
präventive Handhabung der staatlichen Kontrole über kirchliche Gesetze zum
ersten Male gesetzlich geregelt, so in der Klevischen Landesordnung von
1486 und noch früher in Brandenburg.