Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Die folgende Zeit ist insoferne merkwürdig, als weder in den 
Streitigkeiten Wilhelm V. mit den Bischöfen und der Kurie, noch 
in dem 1583 zwischen dem Herzoge und den bayerischen Landes- 
bischöfen abgeschlossenen Konkordate des placetum regium Erwäh- 
nung geschah. Bezüglich der Kirchenhoheitsrechte im Allgemeinen 
ist zu bemerken, dass sie noch in derim Laufe des genannten Streites 
von den herzoglichen Räthen abgefassten Rechtfertigungsschrift 
auf päpstliche Verleihung gegründet wurden — eine Theorie, der 
die oben bezeichnete Auffassung des placetum regium als einer 
im Interesse der Kirche erfolgenden Ertheilung des weltlichen 
Armes von Seite des das landesherrliche Kirchenregiment aus- 
übenden Herzogs entspricht — während in der bald darauf- 
folgenden von den nämlichen Räthen abgefassten Erwiderung auf 
die bischöflichen Beschwerden eine andere Konstruktion, die Zu- 
rückführung auf die sich auf die Kirche mit erstreckende Landes- 
hoheit an die Stelle trat. 
Mit dem seit dem Tode des Kurfürsten Max I. ohne aus- 
drücklichen Verzicht des Landesherrn sich allmählich vollziehenden 
Zurückfallen des Kirchenregimentes an die Kirchengewalt beginnt 
eine neue Periode des bayerischen Kirchenstaatsrechtes, die Kirche 
bleibt Landeskirche, allein der Staat identifizirt sich und seine 
Zwecke nicht mehr mit der Kirche und deren Zielen, die Staats- 
höchst präjudicirliches Werk, welchem man bei Zeiten begegnen müsse 
FRIEDBERG a. a. O., 8. 89. 
Zur Charakterisirung des Verhältnisses von Staat und Kirche in jener 
Zeit im Gegensatze zur folgenden Periode und insbesondere zur Gegenwart 
dient es zu wissen, dass, wie FRIEDBERG an einer Reihe von Belegen aus- 
führt, vom deutschen Reiche auch die Verhängung kirchlicher Censuren aus 
Motiven, die von Reichswegen für unzulässig erkannt waren, nicht geduldet 
wurde, dass grundsätzlich seitens der Reichsgerichte von Reichswegen geist- 
liche Urtheile nur dann exequirt wurden, wenn sie sich von der formellen 
und materiellen Richtigkeit des Urtheils überzeugt hatten, und dass auch 
ohne Anrufen seitens des geistlichen Richters dessen Sentenz auf Begehren 
der siegenden Partei ohne Weiteres durch die Reichsbehörden vollzogen 
wurde.
	        
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