—_ 17 —
Es machte sich binnen kurzer Frist das Bedürfniss nach Abhilfe
geltend.
Die königliche Staatsregierung legte noch im gleichen Jahre
der bayerischen Abgeordneten-Kammer einen diesbezüglichen Ge-
setzentwurf vor, der aber nicht mehr zur Erledigung kam.
Im nächstfolgenden Jahre brachte dieselbe den gleichen nur
mit einigen Modificationen versehenen Entwurf neuerdings in
Vorlage.
Dieser mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes, den Vollzug
des Tit. II $ 18 der Verf.-Urk. betr.“ versehene Entwurf wurde
einem besonderen Ausschusse zur Prüfung überwiesen und von
diesem auch angenommen.
In der siebenten, Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom
1. Okt. 1887 fand alsdann die Berathung im Plenum statt'°®.
Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Frage kurz berührt,
ob es überhaupt zulässig sei, die Verfassung während der Dauer
einer Regentschaft zu ändern.
Der Berichterstatter des Ausschusses, der damalige Land-
gerichtsrath und nunmehrige Oberlandesgerichtsrath v. WALTER,
erklärte, dass es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurfe nach
der Meinung des Ausschusses lediglich um eine authentische
Interpretation des Tit. II 818 und um eine Vollzugsbestim-
mung zur Verfassungsurkunde handle, nicht aber um eine Ver-
fassungsänderung. Auf die Frage nach der Zulässigkeit von
Verfassungsänderungen unter einer Regentschaft habe man im Aus-
schuss nicht näher eingehen wollen, man habe dieselbe ausdrück-
lich offen gelassen.
Dem gegenüber führte der Abgeordnete Landgerichtsrath
WAGNER aus, dass nach seiner Meinung im gegebenen Falle nicht
lediglich eine authentische Interpretation, sondern eine förmliche
Aenderung der Verfassung in Frage stehe. Eine solche sei
ı® Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des bayer. Landtages
im Jahre 1887/88, Bd. I der stenograph. Berichte, S. 64ff.