Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Es machte sich binnen kurzer Frist das Bedürfniss nach Abhilfe 
geltend. 
Die königliche Staatsregierung legte noch im gleichen Jahre 
der bayerischen Abgeordneten-Kammer einen diesbezüglichen Ge- 
setzentwurf vor, der aber nicht mehr zur Erledigung kam. 
Im nächstfolgenden Jahre brachte dieselbe den gleichen nur 
mit einigen Modificationen versehenen Entwurf neuerdings in 
Vorlage. 
Dieser mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes, den Vollzug 
des Tit. II $ 18 der Verf.-Urk. betr.“ versehene Entwurf wurde 
einem besonderen Ausschusse zur Prüfung überwiesen und von 
diesem auch angenommen. 
In der siebenten, Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 
1. Okt. 1887 fand alsdann die Berathung im Plenum statt'°®. 
Bei dieser Gelegenheit wurde auch die Frage kurz berührt, 
ob es überhaupt zulässig sei, die Verfassung während der Dauer 
einer Regentschaft zu ändern. 
Der Berichterstatter des Ausschusses, der damalige Land- 
gerichtsrath und nunmehrige Oberlandesgerichtsrath v. WALTER, 
erklärte, dass es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurfe nach 
der Meinung des Ausschusses lediglich um eine authentische 
Interpretation des Tit. II 818 und um eine Vollzugsbestim- 
mung zur Verfassungsurkunde handle, nicht aber um eine Ver- 
fassungsänderung. Auf die Frage nach der Zulässigkeit von 
Verfassungsänderungen unter einer Regentschaft habe man im Aus- 
schuss nicht näher eingehen wollen, man habe dieselbe ausdrück- 
lich offen gelassen. 
Dem gegenüber führte der Abgeordnete Landgerichtsrath 
WAGNER aus, dass nach seiner Meinung im gegebenen Falle nicht 
lediglich eine authentische Interpretation, sondern eine förmliche 
Aenderung der Verfassung in Frage stehe. Eine solche sei 
ı® Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des bayer. Landtages 
im Jahre 1887/88, Bd. I der stenograph. Berichte, S. 64ff.
	        
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