Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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zu dringen, weil sie durch seine landesherrliche Bestätigung auch 
die Staatslegalität erhalten haben .... Aus diesem lässt sich 
der grosse Vortheil abnehmen, der aus der landesherrlichen Be- 
stätigung — placeto regio — für die Kirche selbst entspringt. 
Es ist also dieses Recht der landesfürstlichen (utheissung der 
Kirche und ihren Rechten nicht nur allein nicht nachtheilig, als 
es ihr vielmehr vortheilhaft ist“. 
Anders spricht sich schon der „Gutachtliche Entwurf einer 
gesetzlichen Bestimmung des Verhältnisses zwischen Staat und 
Kirche*?5 hierüber aus: „Da die Billigung der Verkündigung und 
Vollstreckung nicht etwa einen Vertrag zwischen dem Landes- 
herrn und der geistlichen Gewalt begründet, sondern ebenso wie 
jede Verordnung oder jede andere Regierungshandlung, wenn sie 
als ein Hinderniss des Staatszweckes erscheint, zurückgenommen 
werden kann, so ergibt sich hieraus von selbst, dass dem Landes- 
herrn das unerlöschliche Recht vorbehalten bleibt, solche kirch- 
liche Gesetze, welche zwar das Placet erhalten haben, deren 
Wirkungen aber fortdauern und früher oder später als gemein- 
schädlich erkannt werden, abzuändern oder ganz aufzuheben“. 
Hierin liegt ein neuer Gedanke. Es wird gesagt, dass trotz er- 
theilten Placets der weltliche Arm dem placetirten Gesetze ver- 
weigert werden könne, da die Ertheilung des Placet keinen Ver- 
trag darstelle, in welchem der geistlichen Gewalt der weltliche 
Arm zugesagt wird. 
Unrichtig ist dabei, wenn wir uns jetzt schon für einen 
Augenblick auf den Boden der Verfassung stellen, die Behaup- 
tung, der Landesherr könne in einem solchen Falle, wenn sich 
ergebe, dass das placetirte Gesetz staatsgefährlich ist, dasselbe 
abändern oder aufheben. Das kann der Landesherr niemals. Das 
25 (utachtlicher Entwurf einer gesetzlichen Bestimmung des Verhält- 
nisses zwischen Staat und Kirche mit besonderer Rücksicht auf die baye- 
rische Monarchie. Ein Beitrag zu dem bevorstehenden Kirchenkonkordate 
v. J. B. St. Nürnberg u. Sulzbach 1807, S. 176.
	        
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