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zu dringen, weil sie durch seine landesherrliche Bestätigung auch
die Staatslegalität erhalten haben .... Aus diesem lässt sich
der grosse Vortheil abnehmen, der aus der landesherrlichen Be-
stätigung — placeto regio — für die Kirche selbst entspringt.
Es ist also dieses Recht der landesfürstlichen (utheissung der
Kirche und ihren Rechten nicht nur allein nicht nachtheilig, als
es ihr vielmehr vortheilhaft ist“.
Anders spricht sich schon der „Gutachtliche Entwurf einer
gesetzlichen Bestimmung des Verhältnisses zwischen Staat und
Kirche*?5 hierüber aus: „Da die Billigung der Verkündigung und
Vollstreckung nicht etwa einen Vertrag zwischen dem Landes-
herrn und der geistlichen Gewalt begründet, sondern ebenso wie
jede Verordnung oder jede andere Regierungshandlung, wenn sie
als ein Hinderniss des Staatszweckes erscheint, zurückgenommen
werden kann, so ergibt sich hieraus von selbst, dass dem Landes-
herrn das unerlöschliche Recht vorbehalten bleibt, solche kirch-
liche Gesetze, welche zwar das Placet erhalten haben, deren
Wirkungen aber fortdauern und früher oder später als gemein-
schädlich erkannt werden, abzuändern oder ganz aufzuheben“.
Hierin liegt ein neuer Gedanke. Es wird gesagt, dass trotz er-
theilten Placets der weltliche Arm dem placetirten Gesetze ver-
weigert werden könne, da die Ertheilung des Placet keinen Ver-
trag darstelle, in welchem der geistlichen Gewalt der weltliche
Arm zugesagt wird.
Unrichtig ist dabei, wenn wir uns jetzt schon für einen
Augenblick auf den Boden der Verfassung stellen, die Behaup-
tung, der Landesherr könne in einem solchen Falle, wenn sich
ergebe, dass das placetirte Gesetz staatsgefährlich ist, dasselbe
abändern oder aufheben. Das kann der Landesherr niemals. Das
25 (utachtlicher Entwurf einer gesetzlichen Bestimmung des Verhält-
nisses zwischen Staat und Kirche mit besonderer Rücksicht auf die baye-
rische Monarchie. Ein Beitrag zu dem bevorstehenden Kirchenkonkordate
v. J. B. St. Nürnberg u. Sulzbach 1807, S. 176.