Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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8 58 des Religionsediktes von 1818 bestimmt: „Hiernach 
dürfen keine Gesetze, Verordnungen oder sonstige Anordnungen 
der Kirchengewalt nach den hierüber in den Königlichen Landen 
schon längst bestehenden (eneral-Mandaten ohne Allerhöchste 
Einsicht und Genehmigung publieirt und vollzogen werden. Die 
geistlichen Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sie die Königliche 
(Grenehmigung zur Publikation (Placet) erhalten haben, im Eingange 
der Ausschreibungen ihrer Verordnungen von derselben jederzeit 
ausdrücklich Erwähnung zu thun“. 
An dieser Stelle soll, um dem Folgenden nicht vorzugreifen, 
nur das eine betont werden, dass schon der klare Wortlaut des 
genannten 8 65 resp. des & 58 und des 8 61 der zweiten Ver- 
fassungsbeilage eine thatsächliche Placetirung, eine Ertheilung des 
Placet im Voraus als unzulässig erscheinen lässt. 
Schon dieser kurze auf das placetum regium beschränkte 
Rückblick ergibt wie eine historische Betrachtung der Gesammt- 
heit jener staatlichen Einrichtungen, die man Kirchenhoheitsrechte 
nennt, als Resultat, dass die rechtliche Natur eines Kirchenhoheits- 
rechtes von dem zwischen Staat und Kirche jeweils bestehenden 
Grundverhältnisse abhängt, mit diesem also dem Wechsel unter- 
worfen ist. Eine Interpretation der Verfassung, welche ihre Argu- 
mente einer Periode entnimmt, in welcher diese Beziehung 
gegenüber der Gegenwart von Grund aus verschieden gestaltet 
war, ist demnach zu verwerfen ?”. 
Gerade mit dem durch die Verfassung festgelegten Ver- 
hältnisse zwischen Staat und Kirche ist der Wortlaut der 
Bestimmungen über das Placet ohne jeden Zwang zu verein- 
baren, und wenn irgendwo, so gelten hier die Worte, die Staats- 
27” Vgl. Dr. SEBASTIAN FRANK, „Das gegenwärtige bayerische Kultus- 
ministerium und die sog. Altkatholiken in Bayern“ im Archiv für kath. 
Kirchenrecht Bd. 41, 1879, S. 142. Dieser Schriftsteller führt aus, dass die 
zur Zeit des Territorialsystems im 18. Jahrh. in Bayern dem placetum regium 
innewohnende Bedeutung (Förderung der Religion etc. S. oben 8. 192) auch 
nach Emanation der Verfassung aufrecht erhalten werden müsse.
	        
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