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aber auch nach seinem Dafürhalten zulässig; denn die bayerische
Verfassungsurkunde enthalte kein diesbezügliches Verbot.
Das bekannte Staatsrathsprotokoll vom 23. Mai 1818 ent-
scheide gar nichts, da in demselben lediglich von einer Unter-
redung des Kronprinzen mit einem Staatsrathe gesprochen werde,
während es doch nur darauf ankommen könne, welche Ansicht der
König damals hatte.
Ueberdies sei das Staatsrathsprotokoll — auf diesen Grund
habe bereits Seine Excellenz der Herr Finanzminister in der Aus-
schusssitzung hingewiesen — vom 23. Mai datirt, während die
Verfassung schon am 22. Mai beschlossen und genehmigt ge-
wesen sei.
Die Bezugnahme auf Tit. II 8 17 Verf..Urk. sei bedeutungs-
los, da, was im Ausschuss allseitig anerkannt worden sei, dort das
Recht des Königs in Gegensatz gebracht sei zur Ständeversamm-
lung und nicht zum Regenten.
Weiter berief sich WAGNER auf die dem $ 18 Tit. III. c.
zu Grunde liegende ratio legis, welche dahin gegangen sei, dass
der König nur jene Rechte, die auch nach Erlass der Verfassung
seiner freien Willkür verblieben, nicht im gleichen Umfange dem
Regenten gewähren wollte. Bezüglich der Verfassungsänderung
sei aber der König selber beschränkt, also könne das Verfassungs-
änderungsverbot nicht unter den $ 18 Tit. II 1. c. subsumirt
werden.
Endlich führte derselbe noch an, dass die Bestimmung des
8 18 ein ius singulare sei und als solches nicht extensiv inter-
pretirt werden dürfe,
Bei diesen Erörterungen hatte es in der Abgeordnetenkammer
sein Bewenden. Man vermied es sorgfältig, ausdrücklich Stellung
zur Frage zu nehmen.
Der Entwurf wurde in der vorgelegten Fassung mit einer
einzigen die Ueberschrift betreffenden Aenderung von der Kammer
der Abgeordneten einhellig angenommen.