Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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fassung, dass die Einholung des Placet nichts sei als ein Gesuch 
um den weltlichen Arm. Die Staatsgewalt kann, nachdem sie ein 
kirchliches Gesetz placetirt hat, zu der Ueberzeugung gelangen, 
dass dasselbe den (sesetzen des Staates widerspricht; ist das der 
Fall, dann darf der weltliche Arm zu dem Gesetze gar nicht ge- 
währt werden: „Denn abgesehen davon, dass das Placet nicht 
die Bedeutung der Nanktion hat, vermöchte der König durch 
eine solche Verwaltungshandlung gesetzliche Bestimmungen nicht 
zu beseitigen. Derartige Erlasse, welche den Gesetzen wider- 
sprechen, würden also auf alle Fälle jeder Rechtswirksamkeit ent- 
behren und demnach rechtlich nicht vollziehbar sein“. Die 
Definition des Placet, welche H. von SICHERER*® aufstellt, wo- 
nach das landesherrliche Placet auf dem Gedanken beruht, „dass 
kirchliche Erlasse jedweder Art, um in die Rechtsordnung des 
Landes aufgenommen und mit der Erzwingbarkeit des Rechtes 
ausgestattet zu werden, der Genehmigung durch die weltliche 
Gewalt bedürfen“, wird daher von SEYDEL mit Recht für das 
geltende Recht verworfen. 
Das placetum regium in Bayern seit dem Erlasse der Verfassung. 
Anwendung des Resultates, insbesondere auf die staatsrecht- 
liche Ausschliessung der Altkatholiken aus der katholischen 
Kirche. 
Die Geschichte des placetum regium seit dem Inkrafttreten 
der Verfassung hat eine andere Bedeutung als die den Zeitraum 
vor dem Jahre 1818 behandelnde. Eine Betrachtung der vor 
deın genannten Jahre liegenden Zeit muss sich darauf beschränken 
aus den Fällen praktischer Handhabung des placetum regium die 
vom Staate aufgestellten Rechtssätze abzuleiten, vom Jahre 1818 
47 SEYDEL a. a. O. Bd.VI, S. 213. 
4 Staat und Kirche in Bayern vom Regierungsantritt des Kurfürsten 
Max Joseph IV, bis zur Erklärung von Tegernsee 1799—1821. München 
1874, 8. 87. 
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