Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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nicht nur für möglich zu halten, er betrachtet ihn sogar im In- 
teresse des Friedens zwischen Kirche und Staat als nothwendig °. 
Schon im Jahre 1852 gelegentlich der Beantwortung der 
Freysinger Denkschrift trat die Regierung mit ihrer Auffassung 
des placetum regium wieder hervor. Durch die Kgl. Entschlies- 
sung vom 30. März 1852, mitgetheilt unter dem 8. April 1852, 
Ziff. 3 wird für die von dem Oberhaupt der Kirche oder von den 
Bischöfen ausgehenden Jubiläumsablassverkündigungen, dann für 
die Fastenpatente das Placet bis auf Weiteres im Voraus ertheilt. 
Endlich hat die Regierung gelegentlich des Falles des 
Pfarrers RENFTLE in Mering dieselbe Anschauung vertreten, wie 
sich aus der unter dem 27. Februar 1871 ergangenen Entschei- 
dung des Ministeriums deutlich ergibt ®, 
Während in diesen seit dem Jahre 1818 ergangenen Erlassen 
und Verordnungen der Staatsregierung nur an einzelnen Stellen 
und mehr andeutungsweise eine Interpretation der Vorschriften 
über das placetum regium enthalten ist, deren Unrichtigkeit im 
Vorhergehenden nachgewiesen wurde, hat die Staatsregierung der 
Jahre 1889/90 der erwähnten Anschauung scharfen, keinem 
Zweifel Raum lassenden Ausdruck verliehen im Verlaufe jener 
Ereignisse, die mit der staatlichen Anerkennung der Ausschlies- 
sung der Altkatholiken aus der katholischen Kirche ihren Abschluss 
fanden. 
Zwischen dem Gegenstande der bisherigen Erörterung und 
der bayerischen Altkatholikenfrage besteht ein inniger Zusammen- 
hang. Wiederholt ist auf die Beziehung wenigstens der Placet- 
frage im Allgemeinen zur staatsrechtlichen Behandlung der baye- 
rischen Altkatholiken hingewiesen worden’’. Diese Beziehung 
lässt sich kurz in folgender Weise fassen. 
55 Clem. Aug. Frhr. Droste zu VıscHerine, Ueber den Frieden unter 
der Kirche und den Staaten. Münster 1848, S. 110 ff. 
» 66 FRIEDBERG, Aktenstücke z. vatikan. Conzil N. CVL 
#7 Rede des Staatsministers Dr. Freiherrn von Lutz in der Sitzung der
	        
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