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nicht nur für möglich zu halten, er betrachtet ihn sogar im In-
teresse des Friedens zwischen Kirche und Staat als nothwendig °.
Schon im Jahre 1852 gelegentlich der Beantwortung der
Freysinger Denkschrift trat die Regierung mit ihrer Auffassung
des placetum regium wieder hervor. Durch die Kgl. Entschlies-
sung vom 30. März 1852, mitgetheilt unter dem 8. April 1852,
Ziff. 3 wird für die von dem Oberhaupt der Kirche oder von den
Bischöfen ausgehenden Jubiläumsablassverkündigungen, dann für
die Fastenpatente das Placet bis auf Weiteres im Voraus ertheilt.
Endlich hat die Regierung gelegentlich des Falles des
Pfarrers RENFTLE in Mering dieselbe Anschauung vertreten, wie
sich aus der unter dem 27. Februar 1871 ergangenen Entschei-
dung des Ministeriums deutlich ergibt ®,
Während in diesen seit dem Jahre 1818 ergangenen Erlassen
und Verordnungen der Staatsregierung nur an einzelnen Stellen
und mehr andeutungsweise eine Interpretation der Vorschriften
über das placetum regium enthalten ist, deren Unrichtigkeit im
Vorhergehenden nachgewiesen wurde, hat die Staatsregierung der
Jahre 1889/90 der erwähnten Anschauung scharfen, keinem
Zweifel Raum lassenden Ausdruck verliehen im Verlaufe jener
Ereignisse, die mit der staatlichen Anerkennung der Ausschlies-
sung der Altkatholiken aus der katholischen Kirche ihren Abschluss
fanden.
Zwischen dem Gegenstande der bisherigen Erörterung und
der bayerischen Altkatholikenfrage besteht ein inniger Zusammen-
hang. Wiederholt ist auf die Beziehung wenigstens der Placet-
frage im Allgemeinen zur staatsrechtlichen Behandlung der baye-
rischen Altkatholiken hingewiesen worden’’. Diese Beziehung
lässt sich kurz in folgender Weise fassen.
55 Clem. Aug. Frhr. Droste zu VıscHerine, Ueber den Frieden unter
der Kirche und den Staaten. Münster 1848, S. 110 ff.
» 66 FRIEDBERG, Aktenstücke z. vatikan. Conzil N. CVL
#7 Rede des Staatsministers Dr. Freiherrn von Lutz in der Sitzung der