Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 223 — 
lich dann, wenn diese längere Geschäftsjahre hindurch in ihrer 
Zusammensetzung verblieben ist. Jedes Mitglied eines Kollegial- 
gerichts weiss von aem Vorhandensein solcher „Praxis“. Vom 
Standpunkte einheitlicher Rechtsprechung ist sie auch nicht zu 
tadeln; der Justizverwaltung aber würde sie zu einer Handhabe 
werden, bestimmte Arten der Rechtsprechung herbeizuführen, 
wenn es ihr ermöglicht wäre, die Entscheidung hestimmter Sachen 
ihren Rechtsanschauungen nach bekannten Kammern zu über- 
weisen. 
Dieser Anschauung wurde Seitens des Abgeordneten LASKER 
in der Begründung seiner die Kammerbildung betreffenden Vor- 
schläge dahin Ausdruck gegeben‘, der Schutz, welcher durch un- 
abhängige Gerichte gewährt werde, gehe verloren, wenn es die 
Verwaltang in der Hand habe, für die einzelnen Kategorien von 
Rechtssachen diejenigen Richter auszusuchen, von denen vermöge 
ihrer Anschauungen oder Gesinnung zu erwarten sei, dass sie 
nach einer bestimmten Richtung hin Recht sprechen würden; 
welche Bedeutung dies für politische Fragen haben würde, liege 
auf der Hand. 
An der Hand des gewonnenen Prinzips soll nunmehr eine 
Würdigung der 88 61—63, 65, 69 Abs. 1 des Entwurfs eines 
Gesetzes betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Gerichts- 
verfassungsgesetzes erfolgen. 
Diese Paragraphen unterscheiden sich von den betreffenden 
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzos in seiner jetzigen 
Gestalt inhaltlich dadurch, 
dass die Vertheilung der Mitglieder in den einzelnen Kam- 
mern, die Bestellung ihrer regelmässigen Vertreter in Behinde- 
rungsfällen und die Vertheilung der Geschäfte unter die ein- 
zelnen Kammern derselben Art, welche zur Zeit durch das 
Präsidium erfolgt, der Landesjustizverwaltung übertragen wird ; 
ı7 8,570 a. a. O. 
15*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.