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überlassen und die Vertheilung derselben auf die einzelnen Kam-
mern gleichzeitig mit der Vertheilung der Vorsitzenden dem aus
dem Präsidenten und den Direktoren zusammengesetzten Kol-
legium vorzubehalten. Da der Vertreter des Vorsitzenden nicht
ständiges Mitglied der Kammer zu sein braucht, in der er als
Vertreter fungirt, so gewinnt das letztgenannte Kollegium damit
keinerlei Einfluss auf die sonstige Zusammensetzung der Kammern
und .greift nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums hinüber,
welchem die Befugniss verbleibt, über den betreffenden Vertreter
als beisitzendes Kammermitglied nach wie vor zu verfügen. In
der Zuständigkeit des Präsidiums gewänne die Neuerung sogar in
so weit eine Parallele, als auch jenes mit der Mitgliederverthei-
lung gleichzeitig über die Vertretung der Mitglieder entscheidet.
Dieselben Erwägungen führen dazu, der Justizverwaltung die
Eintscheidung zu überlassen, welcher Richter den Präsidenten in seinen
übrigen, durch das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Geschäften
vertritt. Denn auch hier handelt es sich um Thätigkeiten ver-
waltender Art?°, und man entzieht inkonsequenterweise der Justiz-
verwaltung die Entscheidung, ob der Vertreter des Präsidenten
die dazu erforderlichen Eigenschaften besitzt, während sie diese
Entscheidung rücksichtlich des Präsidenten selbst durch dessen
Ernennung zu treffen hat. Verlangt man auch hier endlich
Sicherheit gegen die Einwirkung der Justizverwaltung auf die
einzelnen Geschäfte, so mag die getroffene Bestimmung für un-
widerruflich erklärt werden. Hiergegen liegen um so weniger
Bedenken vor, als ja auch der Präsident selbst der mit seinem
Amte gesetzlich verbundenen Geschäfte nicht enthoben werden
kann.
Im 8 69 Abs. 1 Ges. sollen die Worte „auf den Antrag des
Präsidiums“ ersetzt werden durch die Worte „auf den Antrag
des Präsidenten“. Diese scheinbar geringfügige Aenderung hat
»° Vgl. $$ 66, 83 G.-V.-G., 971 C.-P.-O.