Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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überlassen und die Vertheilung derselben auf die einzelnen Kam- 
mern gleichzeitig mit der Vertheilung der Vorsitzenden dem aus 
dem Präsidenten und den Direktoren zusammengesetzten Kol- 
legium vorzubehalten. Da der Vertreter des Vorsitzenden nicht 
ständiges Mitglied der Kammer zu sein braucht, in der er als 
Vertreter fungirt, so gewinnt das letztgenannte Kollegium damit 
keinerlei Einfluss auf die sonstige Zusammensetzung der Kammern 
und .greift nicht in die Zuständigkeit des Präsidiums hinüber, 
welchem die Befugniss verbleibt, über den betreffenden Vertreter 
als beisitzendes Kammermitglied nach wie vor zu verfügen. In 
der Zuständigkeit des Präsidiums gewänne die Neuerung sogar in 
so weit eine Parallele, als auch jenes mit der Mitgliederverthei- 
lung gleichzeitig über die Vertretung der Mitglieder entscheidet. 
Dieselben Erwägungen führen dazu, der Justizverwaltung die 
Eintscheidung zu überlassen, welcher Richter den Präsidenten in seinen 
übrigen, durch das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Geschäften 
vertritt. Denn auch hier handelt es sich um Thätigkeiten ver- 
waltender Art?°, und man entzieht inkonsequenterweise der Justiz- 
verwaltung die Entscheidung, ob der Vertreter des Präsidenten 
die dazu erforderlichen Eigenschaften besitzt, während sie diese 
Entscheidung rücksichtlich des Präsidenten selbst durch dessen 
Ernennung zu treffen hat. Verlangt man auch hier endlich 
Sicherheit gegen die Einwirkung der Justizverwaltung auf die 
einzelnen Geschäfte, so mag die getroffene Bestimmung für un- 
widerruflich erklärt werden. Hiergegen liegen um so weniger 
Bedenken vor, als ja auch der Präsident selbst der mit seinem 
Amte gesetzlich verbundenen Geschäfte nicht enthoben werden 
kann. 
Im 8 69 Abs. 1 Ges. sollen die Worte „auf den Antrag des 
Präsidiums“ ersetzt werden durch die Worte „auf den Antrag 
des Präsidenten“. Diese scheinbar geringfügige Aenderung hat 
  
»° Vgl. $$ 66, 83 G.-V.-G., 971 C.-P.-O.
	        
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