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ist, dass die Justizverwaltung nach den Bestimmungen über die
Vertheilung der Geschäfte und die Vorbestimmung der Mit-
glieder für die einzelnen Kammern, es gar nicht in der Hand
habe, einen Vertreter ohne Zustimmung des Präsidiums in die
Kammer hineinzuzwängen. Wenn man dem ungeachtet durch
Annahme des HäÄneL’schen Antrags, das Präsidium zur Antrag-
stellung für zuständig zu erachten, den Ausführungen ®* dieses
Abgeordneten gemäss den Antrag des Präsidiums für das
Mindeste erklärte, was verlangt werden könne, so beweist das
die Gefahr, welche der Reichstag in der Befugniss der Justiz-
verwaltung zur eigenmächtigen Bestellung eines nichtständigen
Richters als Hilfsrichters erblickte; ferner aber erhellt, dass der
damalige Reichstag sicherlich einem Gesetze die Zustimmung ver-
sagt haben würde, durch welches die Bestellung der Hilfsrichter
dem Ermessen der Justizverwaltung überlassen blieb, wenn nicht
gleichzeitig die Kautelen für eine der Einwirkung der Justiz-
verwaltung entzogene Geschäfts- und Mitgliedervertheilung durch
die Zuständigkeit des Präsidiums für dieselbe gewährt worden
wären. Nach den Bestimmungen des Entwurfs sollen diese Kau-
telen aber fortfallen. Die Justizverwaltung, indem sie selbständig
die Kammern zusammensetzt und die Geschäfte selbständig ver-
theilt, erhält damit die Möglichkeit, zu Beginn des Geschäfts-
jahres den zu einstweiligen Vertretern berufenen, nicht ständigen
Richter als Mitglied in die Kammern hineinzusetzen.
Es ist noch zu erörtern, ob die Fassung des $ 69 Abs. 1
des Entwurfs im Rahmen der jetzigen sonstigen Bestimmungen
des (zerichtsverfassungsgesetzes annehmbar wäre. Auch diese
Frage ist zu verneinen. Denn wenn die Justizverwaltung die
Hilfsrichter auch nicht wider den Willen des Präsidiums in die
Kammer als deren ständiges Mitglied hineinzubringen in der Lage
ist, so kann der Hilfsrichter doch im Falle $ 66 Ges. vom Präsi-
4 8,1570 a. a. O0,