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denten zum einstweiligen Vertreter bestellt; ja er kann von der
Justizverwaltung zum Unsersuchungsrichter ernannt und dadurch
dieses wichtige Amt in die Hände eines richterlichen Beamten
gelegt werden, dessen Unabhängigkeit lediglich durch die Sicher-
heit gewährleistet ist, dass ihm die Hilfsrichterstelle und die mit
derselben etwa verbundene Vergütung nach & 69 Abs. 2 Ges.
nicht beliebig entzogen werden darf.
Dass der Präsidialbeschluss im Falle $ 69 Ges. regelmässig
eine reine Form sein und dass das Gericht gegen eine Hilfe-
leistung sich nicht leicht abwehrend verhalter wird®®, ist einleuch-
tend: es trifft aber nur zu, so lange eine wirkliche Aushilfe in
Frage steht. Sollte diese „Aushilfe“ dagegen einmal zu Angriffen
auf die richterliche Unabhängigkeit benutzt werden, dann bildet
die erforderliche Mitwirkung des Präsidiums eine Schranke, an
der solche Angriffe scheitern werden.
II. Richterliche Unabhängigkeit und Reisekosten der Richter.
Der 8 7 G.-V.-G. gehört zu den aus den Anträgen BÄHR
u. Gen. hervorgegangenen Bestimmungen, durch welche die
Minimalanforderungen an die Qualifikation der Richter und die
unentbehrlichen Garantien richterlicher Unabhängigkeit gesetzlich
festgelegt werden sollten®®. Soweit dieser Paragraph bestimmt,
dass die Richter in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Ge-
halt beziehen, findet er seine ausreichende Erklärung in dem,
was der Abgeordnete LAsKER in der Kommissionsberathung
I. Lesung zu seiner Begründung widerspruchslos ausführte ®’, dass
zu jenen unerlässlichen Garantien die Sicherung des richter-
® Vgl. die Ausführungen des Vertreters der Königlich Württembergi-
schen Regierung bei Hann S. 813 a. a. O.
®° Vgl. den Kommissionsbericht bei Haun a. a. O. 8. 936, die Ausfüh-
rungen der Abgeordneten LAsKER, WINDTHORST und GnxeEist in der Plenar-
berathung I. Lesung, 8.200, 206, 220f., 2831, 249 und die Anträge Bäur
und Gen,, 8. 371ff. 2.2. 0.
” 8.372 a... 0.