Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 2338 — 
Stellung als Repräsentant der Staatsgewalt nicht zu verein- 
baren ist. 
Man kann es keinem Richter verargen, wenn er aus Scheu 
vor der abfälligen Kritik des Publikums von der Terminsabhaltung 
an Ort und Stelle auch in solchen Fällen absieht, wo dieselbe im. 
eigensten Interesse der Sache geboten wäre. Zweifellos könnte 
die Rechtspflege nur gefördert werden, wenn eine grössere Anzahl 
von auswärts zu erledigenden kollegialgerichtlichen Beweis- 
beschlüssen in Civilsachen durch ein Mitglied des Gerichts er- 
ledigt würden, welches das Urtheil in der Sache zu sprechen hat. 
Die fast regelmässige Beauftragung der zuständigen Amtsgerichte 
erklärt sich vorwiegend aus der Scheu, die mit der Terminswahr- 
nehmung verbundene Vergütung anzunehmen. Aehnlich liegt die 
Sache bei Voruntersuchungen, wo der Untersuchungsrichter, statt, 
so lange die Betheiligten noch unter dem frischen Eindruck der That 
stehen, den Thatbestand an Ort und Stelle aufzunehmen, um den 
Lokaltermin zu vermeiden, die für die Untersuchung ergebniss- 
reichste Zeit durch Requisition der Amtsgerichte verstreichen 
lässt. 
Endlich soll gegen den zur Zeit herrschenden Zustand auf 
die Ungleichheit des richterlichen Einkommens hingewiesen werden, 
insofern einzelne Stellen durch die grosse Zahl der stattfindenden 
Lokaltermine mit Nebeneinnahmen verbunden sind, die andern 
Richtern fehlen. 
Alle diese Uebelstände würden mit einem Schlage beseitigt 
sein, wenn in dem Gerichtsverfassungsgesetz zum Ausdruck ge- 
bracht würde, dass den Richtern als Tagegelder und Reisekosten 
nur die baar verausgabten Beträge zu vergüten sind. Die vor- 
bezeichneten Verordnungen würden dann durch eine Bestimmung 
zu ergänzen sein: 
Auf der Liquidation hat der Richter dienstlich zu erklären, 
dass die geforderten Beträge thatsächlich verausgabt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.