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Stellung als Repräsentant der Staatsgewalt nicht zu verein-
baren ist.
Man kann es keinem Richter verargen, wenn er aus Scheu
vor der abfälligen Kritik des Publikums von der Terminsabhaltung
an Ort und Stelle auch in solchen Fällen absieht, wo dieselbe im.
eigensten Interesse der Sache geboten wäre. Zweifellos könnte
die Rechtspflege nur gefördert werden, wenn eine grössere Anzahl
von auswärts zu erledigenden kollegialgerichtlichen Beweis-
beschlüssen in Civilsachen durch ein Mitglied des Gerichts er-
ledigt würden, welches das Urtheil in der Sache zu sprechen hat.
Die fast regelmässige Beauftragung der zuständigen Amtsgerichte
erklärt sich vorwiegend aus der Scheu, die mit der Terminswahr-
nehmung verbundene Vergütung anzunehmen. Aehnlich liegt die
Sache bei Voruntersuchungen, wo der Untersuchungsrichter, statt,
so lange die Betheiligten noch unter dem frischen Eindruck der That
stehen, den Thatbestand an Ort und Stelle aufzunehmen, um den
Lokaltermin zu vermeiden, die für die Untersuchung ergebniss-
reichste Zeit durch Requisition der Amtsgerichte verstreichen
lässt.
Endlich soll gegen den zur Zeit herrschenden Zustand auf
die Ungleichheit des richterlichen Einkommens hingewiesen werden,
insofern einzelne Stellen durch die grosse Zahl der stattfindenden
Lokaltermine mit Nebeneinnahmen verbunden sind, die andern
Richtern fehlen.
Alle diese Uebelstände würden mit einem Schlage beseitigt
sein, wenn in dem Gerichtsverfassungsgesetz zum Ausdruck ge-
bracht würde, dass den Richtern als Tagegelder und Reisekosten
nur die baar verausgabten Beträge zu vergüten sind. Die vor-
bezeichneten Verordnungen würden dann durch eine Bestimmung
zu ergänzen sein:
Auf der Liquidation hat der Richter dienstlich zu erklären,
dass die geforderten Beträge thatsächlich verausgabt sind.