Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Das Vereins- und Versammlungsrecht in 
Deutschland. 
Von 
Oberrechnungsrath Dr. ZELLER. 
I. 
Durch den in der Verfassung des Norddeutschen Bundes 
noch nicht enthaltenen, jedoch der Verfassung des zwischen letz- 
terem und den Staaten Baden und Hessen unterm 15. Nov. 1870 
geschlossenen Bund hinzugefügten und von dort in die Verfassung 
des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 übergegangenen, jetzt 
in 8 14 Ziff. 16 der Reichverfassung aufgenommenen Zusatz, sind 
die Bestimmungen über das Vereinswesen der Beaufsichtigung 
Seitens des Reiches und dessen Gesetzgebung unterworfen !. In- 
dess ist bis jetzt ein Reichsgesetz, welches das Vereinswesen 
gleichmässig und insbesondere hinsichtlich der politischen Vereine 
regelt, noch nicht ergangen. Vorläufig kommen deshalb die ein- 
schlagenden Vorschriften der Verfassungen und Gesetze der 
Einzelstaaten noch zur Anwendung, und der $ 2 des Einf.-Ges. 
zum Reichsstrafgesetzbuch hat denn auch ausdrücklich aus- 
gesprochen, dass die Bestimmungen der Landesgesetze über den 
i Die mit Baden und Hessen vereinbarte Verfassung s. B.-Ges.-Bl. 1870, . 
S. 629. 
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