Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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einem Reiehsverweser die definitive Besetzung der erledigt wer- 
denden Aemter einzuräumen, da er dadurch bei einer langen 
Reichsverwesung ein Heer von Günstlingen und Fremden in die 
ersten Staatsämter bringen und dem neuen Monarchen und dem 
Staate die grössten Nachtheile zufügen könnte. | 
Den angestellt werdenden provisorischen Dienern die Vor- 
theile der Dienstpragmatik zuzusichern, hierzu sei kein recht- 
licher Grund vorhanden, indem einberufene Fremde sich selbst 
verbescheiden könnten, dass ihr Amt ihnen nur provisorisch über- 
tragen sei, und derjenige Bayer, der vorher schon im Staats- 
dienste gewesen, wenn er während der Reichsverwesung befördert 
und von dem neuen Monarchen nicht bestätigt würde, seine An- 
sprüche auf seine früheren Dienstverhältnisse behielte*. — 
Hiernach kann ein Zweifel über die Tragweite der betreffen- 
den Gesetzesbestimmung nicht bestehen. Die rein wörtliche Aus- 
legung trifft das Richtige. Die hiegegen in der bayerischen Ab- 
geordnetenkammer und in der Kammer der Reichsräthe von den 
betrefienden Referenten ?° geltend gemachten Einwände sind völlig 
belanglos. 
Was will es bedeuten, wenn gesagt worden ist, die Verfassung 
könne desswegen nicht das gemeint haben, worauf ihr Wortlaut 
hindeute, weil bei einer länger andauernden Regentschaft alle 
besseren Staatsdienstadspiranten sich vom Verwaltungsdienste weg 
dem Justizdienste zuwenden würden?!, weil eine derartige Aus- 
legung zu dem absurdum führen würde, dass der Regent viel aus- 
gedehntere Befugnisse bezüglich der Aemterbesetzung besässe als 
der König??, weil eine solche Auslegung in einem schreienden 
Gegensatz zu dem Grundprincip der IX. Verfassungsbeilage und 
der Dienstespragmatik stehen würde, welches dahin gehe, „den 
2° Oberlandesgerichtsrath WALTER in der Kammer der Abgeordneten und 
Reichsrath Dr. v. Neumayr in der Kammer der Reichsräthe. 
#1 Referent WALTER. 
#3 Referent WALTER u. Dr. v. NEUMAYR.
	        
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