Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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b) Wer auf die vorbezeichnete Art zur Begehung einer straf- 
baren Handlung (auch wenn sie nur nach Landesrecht strafbar 
ist, auffordert, ist gleich dem Anstifter (8 48 R.-St.-G.) zu bestrafen, 
wenn die Aufforderung die strafbare Handlung’ oder einen straf- 
baren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Bleibt die Auf- 
forderung ohne Erfolg, so tritt Geldstrafe bis zu 600 M. oder 
Grefängnissstrafe bis zu 1 Jahr ein ($ 111); 
c) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher 
die in den 88 113 (Widerstand oder thätlicher Angriff gegen 
Beamte) und 114 (Nöthigung zur Vornahme oder Unterlassung 
einer Amtshandlung) bezeichneten Handlungen mit vereinten 
Kräften begangen werden, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit 
(tefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft (8 115); 
d) Wird eine auf öffentlichen (d. h. zur Zeit thatsächlich dem 
allgemeinen Verkehr freigegebenen und dem Publikum allgemein 
zugänglichen) Wegen, Strassen oder Plätzen versammelte Menschen- 
menge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der be- 
wafineten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder 
der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung sich 
nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängniss .. . bestraft. Ist bei 
einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit 
vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt 
worden, so treten gegen Diejenigen, welche an diesen Handlungen 
Theil genommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein ($ 116). 
e) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet 
und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen und 
Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in 
die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines 
Anderen oder in abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst bestimmte 
Räume widerrechtlich eindringt, so wird jeder Theilnehmer mit 
Gefängniss von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft ($ 124). 
f) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet 
und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalt-
	        
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