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b) Wer auf die vorbezeichnete Art zur Begehung einer straf-
baren Handlung (auch wenn sie nur nach Landesrecht strafbar
ist, auffordert, ist gleich dem Anstifter (8 48 R.-St.-G.) zu bestrafen,
wenn die Aufforderung die strafbare Handlung’ oder einen straf-
baren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Bleibt die Auf-
forderung ohne Erfolg, so tritt Geldstrafe bis zu 600 M. oder
Grefängnissstrafe bis zu 1 Jahr ein ($ 111);
c) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher
die in den 88 113 (Widerstand oder thätlicher Angriff gegen
Beamte) und 114 (Nöthigung zur Vornahme oder Unterlassung
einer Amtshandlung) bezeichneten Handlungen mit vereinten
Kräften begangen werden, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit
(tefängniss nicht unter 6 Monaten bestraft (8 115);
d) Wird eine auf öffentlichen (d. h. zur Zeit thatsächlich dem
allgemeinen Verkehr freigegebenen und dem Publikum allgemein
zugänglichen) Wegen, Strassen oder Plätzen versammelte Menschen-
menge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der be-
wafineten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder
der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung sich
nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängniss .. . bestraft. Ist bei
einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit
vereinten Kräften thätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt
worden, so treten gegen Diejenigen, welche an diesen Handlungen
Theil genommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein ($ 116).
e) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen und
Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in
die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitzthum eines
Anderen oder in abgeschlossene, zum öffentlichen Dienst bestimmte
Räume widerrechtlich eindringt, so wird jeder Theilnehmer mit
Gefängniss von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft ($ 124).
f) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalt-