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thätigkeiten begeht, so wird jeder Theilnehmer wegen Landfriedens-
bruch mit Gefängniss bestraft ($ 125).
g) Wer unbefugter Weise einen bewaffneten Haufen bildet
oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiss, dass sie
ohne gesetzliche Befugniss gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegs-
bedürfnissen versieht, wird mit Gefängniss bis zu 2 Jahren bestraft
(8 127).
h) Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Ver-
fassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten
werden soll oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam
oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen
wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniss bis zu 6 Monaten,
an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniss
von 1 Monat bis zu 1 Jahr zu bestrafen. Gegen Beamte kann
auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf
die Dauer von 1—5 Jahren erkannt werden ($ 128). Nach der
Rechtsprechung des Reichsgerichts setzt eine solche Verbindung
die Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesammt-
heit und die Vereinigung auf längere Dauer voraus.
i) Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beschäftigungen gehört, Massregeln der Verwaltung oder die
Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu ver-
hindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit Gefäng-
niss bis zu 1 Jahr, an den Stiftern und Vorstehern mit Gefäng-
niss von 3 Monaten bis zu 2 Jahren zu bestrafen.
(egen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1—5 Jahren erkannt
werden ($ 129).
3. Das R.-Milit.-Ges. vom 2. Mai 1874, 849 (Abs. 2) unter-
sagt den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen (vgl.
8 56 R.-Milit.-G. 8 11, Ges. v. 11. Febr. 1888) die Theilnahme
an politischen Vereinen und Versammlungen. Die Stratbestim-
mungen enthalten die 88 92, 93, 101 Milit.-Str.-G.-B.