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Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht,
von solchen Verbindungen zurückzutreten. Nach $ 154a (Abs. 1)
finden diese Bestimmungen auf die Besitzer und Arbeiter von
Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen
Brüchen und Gräben entsprechende Anwendung.
8. Nach dem Reichsgesetz betr. die Erwerbs- und Wirth-
schaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 kann eine Genossenschaft
ohne Anspruch auf Entschädigung aufgelöst werden, wenn sie sich
gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht,
durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie
andere als die im Gesetze ($ 1) bezeichneten geschäftlichen
Zwecke verfolgt (insbesondere politische Zwecke). Nach 8 143
werden Vorstandsmitglieder mit Geldstrafe bis zu 600 M. bestraft,
wenn ihre Handlungen auf andere als die geschäftlichen Zwecke
gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Er-
örterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf
öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter
die Gesetze über das Versammlungs- und Vereinsrecht fällt.
9. Das Reichsgesetz betr. die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung vom 20. April 1892 bestimmt in 8 62: Wenn eine Gesell-
schaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschaften
gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der
Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie auf-
gelöst werden, olıne dass deshalb ein Anspruch auf Entschädigung
stattfindet. — Solche Gesellschaften mit beschränkter Haftung
können nach $ 1 zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet
werden, mithin auch zur Einwirkung auf öffentliche, insbesondere
politische Angelegenheiten, soweit landesgesetzlich Vereine zu
solchen Zwecken zulässig sind. Die Gesellschaften und ihre Ver-
sammlungen unterliegen alsdann den öffentlich-rechtlichen Be-
stimmungen der Landesgesetze über das Vereins- und Versamm-
lungsrecht. Reichsgesetzlich kann die Auflösung gemäss dem
obigen $ 62 erfolgen.