Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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sätzen um. Es gelten also noch heute in Deutschland im All- 
gemeinen die nämlichen Prinzipien, wie sie in der französischen 
Gesetzgebung über die Versammlungen und Vereine enthalten 
sind. Vornehmlich wurde das von der Republik am 28. Juli 
1848 erlassene Dekret das Vorbild für unsere Gesetzgebung. Es 
enthielt den Grundsatz der unbeschränkten Vereinsfreiheit. Allein 
noch in demselben Jahre erging das Gesetz vom 28. Juni, nach 
dessen Vorbilde die deutsche Vereinsgesetzgebung gestaltet wurde. 
Dieses forderte zunächst die unbeschränkte Oeffentlichkeit des 
Vereinslebens. Nur die nichtpolitischen Vereine mit Ausnahme 
der associations industrielles ou de bienfaisance konnten geheim 
gehalten werden, waren aber anzeigepflichtig. Verboten war jede 
Art einer Verbindung der Klubs und sodann die Mitgliedschaft 
der Frauen und Minderjährigen. Ueber die Sitzungen, welche 
über die Polizeistunde hinaus nicht dauern durften, musste ein 
Protokoll geführt werden. Die Ueberwachung derselben durch 
einen Beamten war zulässig, überhaupt musste 24 Stunden vor 
dem Beginn dem Maire oder Präfekten Anzeige erstattet werden 
u.s w. Diese Grundsätze wurden im Allgemeinen in Deutsch- 
land recipirt. In der Vereinsgesetzgebung der einzelnen Staaten 
überwiegt entweder der Gesichtspunkt der energischen Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder derjenige 
der möglichsten Vereinsfreiheit, bei welch letzterem die Ausübung 
derselben nur die nothwendigste Beschränkung erfährt. In den 
26 deutschen Vereinsgesetzen sind, — wie die spätere Darstellung 
ergeben wird — beide Arten vertreten. 1. Unter Betonung 
der energischen Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Ordnung und Sicherheit verfolgen die Vereinsgesetze den 
doppelten Zweck, den Missbrauch des freien Associationsrechtes 
zu verhindern und ein Hinübergreifen der Thätigkeit der nicht- 
politischen Vereine auf das politische Gebiet zu verhüten. Wäre 
diese letztere Befugniss der Polizei nicht eingeräumt, so würde 
sie gegen Vereine, welche einen beliebigen Zweck vorgeben, aber
	        
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