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sätzen um. Es gelten also noch heute in Deutschland im All-
gemeinen die nämlichen Prinzipien, wie sie in der französischen
Gesetzgebung über die Versammlungen und Vereine enthalten
sind. Vornehmlich wurde das von der Republik am 28. Juli
1848 erlassene Dekret das Vorbild für unsere Gesetzgebung. Es
enthielt den Grundsatz der unbeschränkten Vereinsfreiheit. Allein
noch in demselben Jahre erging das Gesetz vom 28. Juni, nach
dessen Vorbilde die deutsche Vereinsgesetzgebung gestaltet wurde.
Dieses forderte zunächst die unbeschränkte Oeffentlichkeit des
Vereinslebens. Nur die nichtpolitischen Vereine mit Ausnahme
der associations industrielles ou de bienfaisance konnten geheim
gehalten werden, waren aber anzeigepflichtig. Verboten war jede
Art einer Verbindung der Klubs und sodann die Mitgliedschaft
der Frauen und Minderjährigen. Ueber die Sitzungen, welche
über die Polizeistunde hinaus nicht dauern durften, musste ein
Protokoll geführt werden. Die Ueberwachung derselben durch
einen Beamten war zulässig, überhaupt musste 24 Stunden vor
dem Beginn dem Maire oder Präfekten Anzeige erstattet werden
u.s w. Diese Grundsätze wurden im Allgemeinen in Deutsch-
land recipirt. In der Vereinsgesetzgebung der einzelnen Staaten
überwiegt entweder der Gesichtspunkt der energischen Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder derjenige
der möglichsten Vereinsfreiheit, bei welch letzterem die Ausübung
derselben nur die nothwendigste Beschränkung erfährt. In den
26 deutschen Vereinsgesetzen sind, — wie die spätere Darstellung
ergeben wird — beide Arten vertreten. 1. Unter Betonung
der energischen Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit verfolgen die Vereinsgesetze den
doppelten Zweck, den Missbrauch des freien Associationsrechtes
zu verhindern und ein Hinübergreifen der Thätigkeit der nicht-
politischen Vereine auf das politische Gebiet zu verhüten. Wäre
diese letztere Befugniss der Polizei nicht eingeräumt, so würde
sie gegen Vereine, welche einen beliebigen Zweck vorgeben, aber