Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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tischen Hochfluth eine besondere Rolle gespielt hatte. Damals 
waren aber die politischen Versammlungen mit den politischen 
Vereinsversammlungen parallel gezogen. Der Mangel einer 
scharfen Sonderung macht sich jedoch wenig fühlbar, denn beide 
hängen innerlich zusammen. Es müssen deshalb für die Vereine 
analoge Normen zur Anwendung kommen wie für die Versamm- 
lungen. Allein die selbständigen Versammlungen, welche die 
Bildung eines dauernden Vereins nicht bezwecken, werden seitens 
der Staatsregierungen in mancher Hinsicht anderen Massnahmen 
unterzogen als die periodischen Sitzungen der Vereine, so dass 
eine schärfere Trennung doch angebracht erscheint. Ein solche 
ist durchgeführt in Baiern, Braunschweig, Elsass-Lothringen, Reuss 
ä. L., Sachsen und Sondershausen, welche ihre Gesetze dem- 
entsprechend systematisirt haben. So scheidet sich z. B. das 
bayerische Gesetz vom 26. Febr. 1850 in die Abschnitte: Von 
den Versammlungen, von den Vereinen, Strafbestimmungen, 
Schlussbestimmungen, welche Trennung der Preussischen Verord- 
nung über die Verhütung eines Missbrauchs des Versammlungs- 
und Vereinigungsrechtes vom 11. März 1850 fehlt. 
Wie bei den meisten Begriffen des täglichen Lebens, mit 
welchen Jedermann, ohne sich über die Grenzen genau Rechen- 
schaft zu geben, einen bestimmten Inhalt verbindet, so ist auch 
hier die Aufstellung einer Definition schwierig. Der Sprach- 
gebrauch ist ein schwankender, er wechselt ohne erkennbares 
Prinzip, beruht auf Zufall und kann nicht zur Grundlage einer 
Erörterung gemacht werden. Treffend hebt der Kommissions- 
bericht zu dem, in Zeiten politischer Erregung entstandenen 
preussischen Vereinsgesetze hervor: „Dabei wurde die Schwierig- 
keit erkannt, eine allgemeine Definition der politischen Vereine 
oder der politischen Angelegenheiten aufzustellen, und es wurde 
vorgezogen, es in jedem Falle der richterlichen Beurtheilung zu 
überlassen, ob ein Verein sich mit politischen Dingen beschäftige*. 
Aehnlich verhält sich neuerdings die Rechtsprechung. So sagt das
	        
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