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tischen Hochfluth eine besondere Rolle gespielt hatte. Damals
waren aber die politischen Versammlungen mit den politischen
Vereinsversammlungen parallel gezogen. Der Mangel einer
scharfen Sonderung macht sich jedoch wenig fühlbar, denn beide
hängen innerlich zusammen. Es müssen deshalb für die Vereine
analoge Normen zur Anwendung kommen wie für die Versamm-
lungen. Allein die selbständigen Versammlungen, welche die
Bildung eines dauernden Vereins nicht bezwecken, werden seitens
der Staatsregierungen in mancher Hinsicht anderen Massnahmen
unterzogen als die periodischen Sitzungen der Vereine, so dass
eine schärfere Trennung doch angebracht erscheint. Ein solche
ist durchgeführt in Baiern, Braunschweig, Elsass-Lothringen, Reuss
ä. L., Sachsen und Sondershausen, welche ihre Gesetze dem-
entsprechend systematisirt haben. So scheidet sich z. B. das
bayerische Gesetz vom 26. Febr. 1850 in die Abschnitte: Von
den Versammlungen, von den Vereinen, Strafbestimmungen,
Schlussbestimmungen, welche Trennung der Preussischen Verord-
nung über die Verhütung eines Missbrauchs des Versammlungs-
und Vereinigungsrechtes vom 11. März 1850 fehlt.
Wie bei den meisten Begriffen des täglichen Lebens, mit
welchen Jedermann, ohne sich über die Grenzen genau Rechen-
schaft zu geben, einen bestimmten Inhalt verbindet, so ist auch
hier die Aufstellung einer Definition schwierig. Der Sprach-
gebrauch ist ein schwankender, er wechselt ohne erkennbares
Prinzip, beruht auf Zufall und kann nicht zur Grundlage einer
Erörterung gemacht werden. Treffend hebt der Kommissions-
bericht zu dem, in Zeiten politischer Erregung entstandenen
preussischen Vereinsgesetze hervor: „Dabei wurde die Schwierig-
keit erkannt, eine allgemeine Definition der politischen Vereine
oder der politischen Angelegenheiten aufzustellen, und es wurde
vorgezogen, es in jedem Falle der richterlichen Beurtheilung zu
überlassen, ob ein Verein sich mit politischen Dingen beschäftige*.
Aehnlich verhält sich neuerdings die Rechtsprechung. So sagt das