Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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tretungen), finden vielfach die Bestimmungen der Vereinsgesetze 
keine Anwendung. Im Einzelnen wird auf die später folgende 
Darstellung der Grundsätze der Gesetze der einzelnen Staaten 
verwiesen. 
Die gleichen Gründe, welche gegen eine Definition des Be- 
griffs Versammlung sprechen, sind ausschlaggebend, den Begriff, 
der Verein nicht genau zu bestimmen. Gemeinsam mit der Ver- 
sammlung ist der Zusammenschluss Mehrerer, es tritt das Requisit 
der Fortdauer hinzu. So wird denn Verein fast allgemein defi- 
nirt als jede Vereinigung Mehrerer zur Verfolgung bestimmter, 
gemeinschaftlicher Zwecke’. Nothwendig für den Begriff ist das 
Bestehen einer Organisation zur Verwirklichung des Vereinszweckes 
unter einer äusseren Leitung, üblich die Niederlegung des der 
Vereinsbildung zu Grunde liegenden Uebereinkommens in schrift- 
lichen Satzungen. Auch das Reichsgericht billigt die Definition 
des Vereins als einer „dauernden Vereinigung mehrerer Personen 
zur Verfolgung gemeinschaftlicher Zwecke unter einer Leitung“ °. 
Unter den Vereinen selbst beanspruchen wegen ihrer grösseren 
Bedeutung für die staatliche Ordnung und das öffentliche Wohl, 
die politischen schärfere Massnahmen. Die meisten Vereinsgesetze 
heben diese Vereine durch Unterwerfung unter gewisse Beschrän- 
kungen hervor. Ein politischer Verein ist ein solcher Verein, 
welcher absichtlich und bewusst in seinen Verhandlungen die Er- 
örterung politischer Fragen bezweckt. Der Ausdruck bezwecken 
ist nach dem Sprachgebrauche identisch mit beabsichtigen. Es 
ist nicht erforderlich, dass schon eine Versammlung stattgefunden 
hat und in derselben politische Gegenstände thatsächlich erörtert 
worden sind. Ein Verein, der im Allgemeinen nicht jenen Zweck 
hat, tritt mit dem Augenblicke, wo er im einzelnen Falle eine 
solche Einwirkung auf politische Gegenstände beschliesst und 
? S. Rönne, Staatsrecht, Bd. II, S. 192. Kaspar, l.c. 8. 25. 
8 Eintsch., Bd. 18, S. 172.
	        
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