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tretungen), finden vielfach die Bestimmungen der Vereinsgesetze
keine Anwendung. Im Einzelnen wird auf die später folgende
Darstellung der Grundsätze der Gesetze der einzelnen Staaten
verwiesen.
Die gleichen Gründe, welche gegen eine Definition des Be-
griffs Versammlung sprechen, sind ausschlaggebend, den Begriff,
der Verein nicht genau zu bestimmen. Gemeinsam mit der Ver-
sammlung ist der Zusammenschluss Mehrerer, es tritt das Requisit
der Fortdauer hinzu. So wird denn Verein fast allgemein defi-
nirt als jede Vereinigung Mehrerer zur Verfolgung bestimmter,
gemeinschaftlicher Zwecke’. Nothwendig für den Begriff ist das
Bestehen einer Organisation zur Verwirklichung des Vereinszweckes
unter einer äusseren Leitung, üblich die Niederlegung des der
Vereinsbildung zu Grunde liegenden Uebereinkommens in schrift-
lichen Satzungen. Auch das Reichsgericht billigt die Definition
des Vereins als einer „dauernden Vereinigung mehrerer Personen
zur Verfolgung gemeinschaftlicher Zwecke unter einer Leitung“ °.
Unter den Vereinen selbst beanspruchen wegen ihrer grösseren
Bedeutung für die staatliche Ordnung und das öffentliche Wohl,
die politischen schärfere Massnahmen. Die meisten Vereinsgesetze
heben diese Vereine durch Unterwerfung unter gewisse Beschrän-
kungen hervor. Ein politischer Verein ist ein solcher Verein,
welcher absichtlich und bewusst in seinen Verhandlungen die Er-
örterung politischer Fragen bezweckt. Der Ausdruck bezwecken
ist nach dem Sprachgebrauche identisch mit beabsichtigen. Es
ist nicht erforderlich, dass schon eine Versammlung stattgefunden
hat und in derselben politische Gegenstände thatsächlich erörtert
worden sind. Ein Verein, der im Allgemeinen nicht jenen Zweck
hat, tritt mit dem Augenblicke, wo er im einzelnen Falle eine
solche Einwirkung auf politische Gegenstände beschliesst und
? S. Rönne, Staatsrecht, Bd. II, S. 192. Kaspar, l.c. 8. 25.
8 Eintsch., Bd. 18, S. 172.