Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Sie sind, sofern Zweck und Thätigkeit der gemeinen Ruhe, 
Sicherheit und Ordnung nicht zuwiderlaufen, auch ohne Genehmi- 
gung erlaubt. Nur geheime Verbindungen bedürfen der Genehmi- 
gung (II 88 185). Damit war mit dem römischen Rechte und 
dem Polizeistaate gebrochen. Aber freilich behielt sich der Staat 
das Recht vor, auch jene Vereine jederzeit aufzulösen (II, 6, 8. 4), 
wenn sie anderen gemeinnützigen Absichten oder Anstalten 
hinderlich und nachtheilig sind“. Ist ein Verein ausdrücklich 
genehmigt worden, so kann er nur aus überwiegenden Gründen 
des Gemeinwohles und gegen hinlängliche Entschädigung auf- 
gehoben werden, falls seine Mitglieder nicht eines groben Miss- 
brauchs der Genehmigung zum Schaden des Staates oder anderer 
Personen durch gerichtliches Erkenntniss schuldig befunden worden 
sind (II, 6 8 24). Korporationsrechte können nur Vereine, die 
einen fortdauernden gemeinnützigen Zweck verfolgen, durch staat- 
liche Verleihung erhalten (II, 6 $ 25). Alle erlaubten Vereine 
aber haben für ihre inneren Verhältnisse die Rechte einer Kor- 
poration (II, 6 8 14). Indess wurden sehr bald wieder auch in 
Preussen unter Einwirkung der französischen Revolution durch 
Edikt vom 20. Okt. 1798 alle Vereine verboten, welche die Be- 
rathung politischer Angelegenheiten bezwecken, oder in welchen 
unbekannten Oberen Gehorsam oder bekannten Oberen unbedingter 
Gehorsam versprochen wird, sowie solche, deren Mitglieder zur 
Verschwiegenheit über Vereinsangelegenheiten sich verpflichten. 
Durch Verordnung vom 6. Jan. 1816 wurde das Edikt erneuert 
und auf die gesamınte Monarchie ausgedehnt!*. Diesen Stand- 
punkt nahmen auch die meisten anderen Staaten bis zum Jahre 
1848 ein. Man duldete meistens die Vereine ohne politischen 
Charakter stillschweigend, während die Bildung von politischen 
Vereinen nur mit Genehmigung gestattet oder gänzlich verboten 
war. Der Rückschlag erfolgte hauptsächlich durch den Bundestags- 
12 S, Aufsatz: Vereins- und Versammlungsfreiheit, im Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften, Bd. 6, S. 426 f.
	        
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