Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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muss der Bundesregierung nicht nur das Recht zustehen, die 
Versammlungen solcher Vereine, welche ohne im Besitz einer be- 
sonderen staatlichen Anerkennung bezw. (Genehmigung zu sein, 
sich mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen, obrigkeitlich 
überwachen zu lassen, sondern es muss den betr. obrigkeitlichen 
Abgeordneten auch überall die Befugniss eingeräumt werden, jede 
Versammlung eines solchen Vereins aufzulösen, sofern entweder 
die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht be- 
achtet worden sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine 
in der Nothwendigkeit der Aufrechthaltung der Gesetze, sowie 
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete Veranlassung 
darbietet*. In einzelnen Staaten verkündigte die Regierung im 
(Gresetzesblatte jenen Beschluss zur Nachachtung, z. B. in Würt- 
temberg, Hannover, Hessen '® u. s. w., er blieb in den kleineren 
Staaten, bei dem Mangel von Vereinsgesetzen, meistens mass- 
gebend!*. De jure muss er hier auch noch als Rechtsquelle an- 
gesehen werden. Zwar hatte in der 27. Sitzung der Bundes- 
versammlung vom 10. Juli 1862 Baden beantragt, diesen 
Bundestagsbeschluss aufzuheben und den Bundesregierungen die 
landesgesetzliche Regelung des Vereinswesens zu überlassen’, 
der Antrag blieb jedoch in dem politischen Ausschuss begraben 
und es wurde seitdem kein weiterer Schritt zur förmlichen Auf- 
hebung unternommen. Bei dem Mangel eines positiven Rechtes 
musste deshalb in den einzelnen Staaten zur Gewinnung von 
Regeln auf den staatsrechtlichen Grundbegriff der Polizeigewalt 
rekurrirt werden, inhaltlich dessen es zu den Rechten und Pflichten 
der Polizei gehört, den die staatliche Ordnung bedrohenden Ge- 
fahren zuvorzukommen und wirklich entstandene Gefahren zu 
beseitigen, in specie strafbaren Handlungen thunlichst vorzu- 
15 In Hessen im Regier.-Bl. v. 1854, S. 302 ft. 
18 S, v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. I, S. 189. 
ı 8. Protocolle der B.-Versammlung v. 1862, S. 229.
	        
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