Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Voraussetzung der Zulässigkeit einer Versammlung, dass die 
Theilnehmer „friedlich und ohne Waffen“ zusammentreten. Ob 
eine solche Zusammenkunft eine friedliche ist, muss nach Lage 
der in Betracht kommenden Umstände beurtheilt werden. Die 
Versammlung muss ohne Waffen (übereinstimmend mit 8 77 des 
Vereinsgesetzes) stattfinden. Hierunter sind nicht nur eigentliche 
Hieb-, Stich-, Stoss- und Schusswaffen zu verstehen, sondern alle 
Gegenstände, mit denen eine erhebliche Körperverletzung herbei- 
geführt werden kann. Es kommt lediglich auf den Zweck an, 
der durch das Mitführen erreicht werden soll. Die Gefahren liegen 
in der Sicherheit, welche der Besitz einer Waffe verleiht, so dass 
der Träger sich leichter zu Thaten hinreissen lässt, und in dem 
erhöhten Gewicht, welches die Willensäusserung eines Bewaffneten 
gegenüber dem Wehrlosen gewinnt. Die „geschlossenen Räume“ 
bilden den Gegensatz zum Ausdruck „unter freiem Himmel“; die 
Räume müssen nach allen drei Dimensionen abgeschlossene sein 
(Gebäude und Häuser) ?. 
Für die friedlichen und unbewaffneten Versammlungen gelten 
nach heutigem preussischen Rechte drei Grundsätze: 
1. Alle Versammlungen in geschlossenen Räumen und alle 
nicht öffentlichen Versammlungen bedürfen keiner Genehmigung. 
2. Oeffentliche Versammlungen unter freiem Himmel be- 
dürfen der vorgängigen obrigkeitlichen Genehmigung ($ 9 Abs. 1 
Ver.-Ges.). 
3. Volksversammlungen unter freiem Himmel dürfen unter 
Umständen von der Ortspolizei nicht gestattet werden (8 11 
Ver.-Ges.)??, 
Die V.-O. über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit 
und Ordnung gefährdenden Missbrauches u. s. w. vom 11. März 
2? Nach NIERNHOLDT, Erläuterung zum sächsischen Vereinsgesetz, fallen 
unter nicht-friedlich alle V., welche den Zweck haben, den bestehenden 
Rechtszustand im Lande zu verletzen oder mit naher Gefahr zu bedrohen. 
22 S. Kaspar, 1. c. 8. 63,
	        
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