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Grundes der Auflösung ist der Polizeibeamte nicht verpflichtet °.
Der Auflösungsausspruch ist als direktes Gebot sofort vollstreck-
bar, bedarf keiner Begründung und wirkt wie ein gesetzlicher
Erlass. Wer sich nicht entfernt, ist nach 8 15 V.-Ges. strafbar,
unter Umständen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt
(88 113— 116 u. 118 St.-G.-B.). Die Entfernung darf durch Zwang
(executive Polizeibeamte, Gendarmer, nöthigenfalls kommandirtes
Militär) durchgeführt werden (8 6). Verhaftungen sind unter der
Voraussetzung des $ 127 St.-Proz.-O. zulässig.
Bewaffnet dürfen in einer Versammlung nur die im Dienste
befindlichen Polizeibeamten erscheinen ($ 7). Den allgemeinen
Ordnungsvorschriften unterliegen auch Vereine, welche die Er-
örterung politischer Gegenstände in Versammlungen bezwecken,
ausserdem noch die besondere Beschränkung des $ 8. Hiernach
dürfen Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge in den Versamm-
lungen nicht zugegen sein. Werden diese auf die Aufforderung
des Ueberwachungsbeamten nicht entfernt, so liegt ein Auflösungs-
grund vor (s. oben). Besondere Grundsätze gelten für öffentliche
Versammlungen unter freiem Himmel, deren Regelung Art. 29
V.-Urk. dem Vereinsgesetze vorbehielt. Letzteres ($ 9) enthält,
ohne Rücksicht auf den Zweck der Versammlung, das Erforder-
nıss vorgängiger schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde
(nicht blosse Anmeldung). Oefientliche Versammlungen unter
freiem Himmel (im Gegensatze zu den geschlossenen Räumen in
Art. 29 V.-Urk.) sind solche, welche nach der Art ihrer Zu-
sammenberufung, d. h. wenn öffentliche oder allgemeine Ein-
ladungen erlassen wurden, oder nach dem Orte der Zusammen-
kunft einen grösseren Zulauf von Menschen des verschiedensten
Bildungsgrades erwarten und deshalb Gefahren für öffentliche
Ruhe und Ordnung befürchten lassen. Die nicht öffentlichen
Versammlungen unter freiem Himmel stehen den Versammlungen
8 S, MascHERr, 1. c. 8.28. Bauz, 1. c. 8.51.