Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Grundes der Auflösung ist der Polizeibeamte nicht verpflichtet °. 
Der Auflösungsausspruch ist als direktes Gebot sofort vollstreck- 
bar, bedarf keiner Begründung und wirkt wie ein gesetzlicher 
Erlass. Wer sich nicht entfernt, ist nach 8 15 V.-Ges. strafbar, 
unter Umständen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt 
(88 113— 116 u. 118 St.-G.-B.). Die Entfernung darf durch Zwang 
(executive Polizeibeamte, Gendarmer, nöthigenfalls kommandirtes 
Militär) durchgeführt werden (8 6). Verhaftungen sind unter der 
Voraussetzung des $ 127 St.-Proz.-O. zulässig. 
Bewaffnet dürfen in einer Versammlung nur die im Dienste 
befindlichen Polizeibeamten erscheinen ($ 7). Den allgemeinen 
Ordnungsvorschriften unterliegen auch Vereine, welche die Er- 
örterung politischer Gegenstände in Versammlungen bezwecken, 
ausserdem noch die besondere Beschränkung des $ 8. Hiernach 
dürfen Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge in den Versamm- 
lungen nicht zugegen sein. Werden diese auf die Aufforderung 
des Ueberwachungsbeamten nicht entfernt, so liegt ein Auflösungs- 
grund vor (s. oben). Besondere Grundsätze gelten für öffentliche 
Versammlungen unter freiem Himmel, deren Regelung Art. 29 
V.-Urk. dem Vereinsgesetze vorbehielt. Letzteres ($ 9) enthält, 
ohne Rücksicht auf den Zweck der Versammlung, das Erforder- 
nıss vorgängiger schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
(nicht blosse Anmeldung). Oefientliche Versammlungen unter 
freiem Himmel (im Gegensatze zu den geschlossenen Räumen in 
Art. 29 V.-Urk.) sind solche, welche nach der Art ihrer Zu- 
sammenberufung, d. h. wenn öffentliche oder allgemeine Ein- 
ladungen erlassen wurden, oder nach dem Orte der Zusammen- 
kunft einen grösseren Zulauf von Menschen des verschiedensten 
Bildungsgrades erwarten und deshalb Gefahren für öffentliche 
Ruhe und Ordnung befürchten lassen. Die nicht öffentlichen 
Versammlungen unter freiem Himmel stehen den Versammlungen 
8 S, MascHERr, 1. c. 8.28. Bauz, 1. c. 8.51.
	        
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