Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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in geschlossenen Räumen gleich; sie bedürfen keiner Genehmigung 
und unterliegen der Anmeldepflicht nur, wenn öffentliche An- 
gelegenheiten erörtert werden sollen. Bei der öffentlichen Ver- 
sammlung unter freiem Himmel hat die Orts-Polizeibehörde darüber 
‘zu befinden, ob eine Versammlung ohne Nachtheil für die öffent- 
liche Ruhe und Ordnung stattfinden kann. Die Genehmigung 
muss mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der geplanten Ver- 
sammlung nachgesucht werden (vom Unternehmer, Vorsteher, 
Ordner oder Leiter), damit die Polizeibehörde prüfen kann, ob 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Unter- 
bleiben anzuordnen ist. Nur aus letzterem Grunde (zu befürch- 
tender, nicht nothwendig dringender Gefahr für die öffentliche 
Sicherheit oder Ordnung) darf die Genehmigung (besondere Moti- 
virung ist nicht vorgeschrieben) versagt werden. Einer weiter- 
gehenden Beschränkung unterliegen aus Verkehrsrücksichten die 
auf öffentlichen Plätzen und Strassen innerhalb der Städte oder 
Ortschaften, und ausserhalb auf öffentlichen Strassen beabsichtig- 
ten Versammlungen. Hier ist bei zu befürchtender Störung des 
Verkehrs die Versagung zulässig°*. Jener Versagungsgrund ge- 
nügt auch zum Erlass eines nachträglichen Verbots (Zurücknahme 
der Genehmigung). Vor Eingang der Genehmigung darf keine 
Aufforderung zur Theilnahme ergehen ®’. Bei ertheilter Ge- 
nehmigung finden auf die öffentlichen Versammlungen unter freiem 
Himmel alle Bestimmungen über Anmeldepflicht, Zulassung der 
Polizei und Auflösung, Anwendung, wie sie für Versammlungen 
zur Erörterung Öffentlicher Angelegenheiten gelten, auch wenn 
dies nicht Zweck der Versammlung ist ($ 9 Abs. 4) °*. 
Das Vereinsgesetz stellt den öffentlichen Versammlungen unter 
%# 8. Bauz, 1. c. S. 58. Dagegen Kaspar, 1. c. S. 86, welcher eine 
Berechtigung zur Verweigerung der Genehmigung nur anerkennt, wenn durch 
dio Verkehrsstörung die Öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet würde. 
5 S, MascHer, 1. c. S. 36. 
 S, Kaspar, 1. c. 8. 87.
	        
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