— 265 —
in geschlossenen Räumen gleich; sie bedürfen keiner Genehmigung
und unterliegen der Anmeldepflicht nur, wenn öffentliche An-
gelegenheiten erörtert werden sollen. Bei der öffentlichen Ver-
sammlung unter freiem Himmel hat die Orts-Polizeibehörde darüber
‘zu befinden, ob eine Versammlung ohne Nachtheil für die öffent-
liche Ruhe und Ordnung stattfinden kann. Die Genehmigung
muss mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der geplanten Ver-
sammlung nachgesucht werden (vom Unternehmer, Vorsteher,
Ordner oder Leiter), damit die Polizeibehörde prüfen kann, ob
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Unter-
bleiben anzuordnen ist. Nur aus letzterem Grunde (zu befürch-
tender, nicht nothwendig dringender Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung) darf die Genehmigung (besondere Moti-
virung ist nicht vorgeschrieben) versagt werden. Einer weiter-
gehenden Beschränkung unterliegen aus Verkehrsrücksichten die
auf öffentlichen Plätzen und Strassen innerhalb der Städte oder
Ortschaften, und ausserhalb auf öffentlichen Strassen beabsichtig-
ten Versammlungen. Hier ist bei zu befürchtender Störung des
Verkehrs die Versagung zulässig°*. Jener Versagungsgrund ge-
nügt auch zum Erlass eines nachträglichen Verbots (Zurücknahme
der Genehmigung). Vor Eingang der Genehmigung darf keine
Aufforderung zur Theilnahme ergehen ®’. Bei ertheilter Ge-
nehmigung finden auf die öffentlichen Versammlungen unter freiem
Himmel alle Bestimmungen über Anmeldepflicht, Zulassung der
Polizei und Auflösung, Anwendung, wie sie für Versammlungen
zur Erörterung Öffentlicher Angelegenheiten gelten, auch wenn
dies nicht Zweck der Versammlung ist ($ 9 Abs. 4) °*.
Das Vereinsgesetz stellt den öffentlichen Versammlungen unter
%# 8. Bauz, 1. c. S. 58. Dagegen Kaspar, 1. c. S. 86, welcher eine
Berechtigung zur Verweigerung der Genehmigung nur anerkennt, wenn durch
dio Verkehrsstörung die Öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet würde.
5 S, MascHer, 1. c. S. 36.
S, Kaspar, 1. c. 8. 87.