Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Vereinsgesetz. Die Polizeibehörde beansprucht jedoch das Recht, 
Einsicht in die Statuten und das Mitgliederverzeichniss zu nehmen, 
um die öffentliche Ordnung zu überwachen (O.-Verw.-G.-E. vom 
19. Nov. 1884) ?. 
b) Nur für die Vereine, welche eine solche Einwirkung be- 
zwecken, gelten noch folgende besondere Vorschriften. 8 2 V.-O. 
vom 11. März 1850 verpflichtet die Vorsteher zur Einreichung 
der Statuten und des Mitgliederverzeichnisses binnen drei Tagen 
nach der Stiftung, desgleichen zur Mittheilung aller Aenderungen 
der Statuten und Mitglieder, sowie zur Auskunftertheilung über 
Zweck und Organisation, Mitgliederbestand und Vorstand. Der 
Zweck dieser Vorschrift geht dahin, die Polizeibehörde in Stand 
zu setzen, von dem Vorhandensein, der Einrichtung und den Mit- 
gliedern eines neu gegründeten Vereins durch eigene Angaben 
des Vorstehers Kenntniss zu erhalten und die polizeilich gebotene 
Ueberwachung eintreten zu lassen (O.-Trib.-E. vom 14. Mai 1879). 
Das Vereinsgesetz kennt nur Vereine in lokaler Begrenzung, d.h. 
Vereine mit einem bestimmten Sitz (O.-Polizeibezirk). & 2 
findet deshalb keine Anwendung, so lange Personen, welche Mit- 
glieder eines räumlich ausgedehnteren Vereins sind, nicht inner- 
halb des Polizeibezirks, dem sie angehören, eine besondere Vereins- 
thätigkeit entwickeln (O.-Trib.-E. vom 16. April 1874). Gehören 
die Vereinsmitglieder verschiedenen Ortspolizeibezirken an, so er- 
hält die Ortspolizeibehörde eines jeden Orts der Vereinsthätigkeit 
das Verzeichniss. Bei Nebenvereinen und Zweigvereinen gilt die 
lokale Vereinigung als besonderer Verein %. Das Vereinsgesetz 
setzt voraus, dass thatsächlich (wenn auch nicht durch die Statuten 
bestimmt) Vorsteher vorhanden sind. Alle Vereine im Sinne des 
$ 2 müssen Statuten entwerfen, nach eigenem Gutdünken, jedoch 
in deutscher Sprache. Sie enthalten die nöthigen Aufklärungen 
über die Bestrebungen des Vereins. Die Existenz des Vereins 
—— 
  
#7 8. MascHer, 1. c. S.22. Kaspar, 1. c. 8. 101. 
48 S, MascHER, 1. c. S.20. Bat, ]. c. 8.42, 
18*
	        
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