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Vereinsgesetz. Die Polizeibehörde beansprucht jedoch das Recht,
Einsicht in die Statuten und das Mitgliederverzeichniss zu nehmen,
um die öffentliche Ordnung zu überwachen (O.-Verw.-G.-E. vom
19. Nov. 1884) ?.
b) Nur für die Vereine, welche eine solche Einwirkung be-
zwecken, gelten noch folgende besondere Vorschriften. 8 2 V.-O.
vom 11. März 1850 verpflichtet die Vorsteher zur Einreichung
der Statuten und des Mitgliederverzeichnisses binnen drei Tagen
nach der Stiftung, desgleichen zur Mittheilung aller Aenderungen
der Statuten und Mitglieder, sowie zur Auskunftertheilung über
Zweck und Organisation, Mitgliederbestand und Vorstand. Der
Zweck dieser Vorschrift geht dahin, die Polizeibehörde in Stand
zu setzen, von dem Vorhandensein, der Einrichtung und den Mit-
gliedern eines neu gegründeten Vereins durch eigene Angaben
des Vorstehers Kenntniss zu erhalten und die polizeilich gebotene
Ueberwachung eintreten zu lassen (O.-Trib.-E. vom 14. Mai 1879).
Das Vereinsgesetz kennt nur Vereine in lokaler Begrenzung, d.h.
Vereine mit einem bestimmten Sitz (O.-Polizeibezirk). & 2
findet deshalb keine Anwendung, so lange Personen, welche Mit-
glieder eines räumlich ausgedehnteren Vereins sind, nicht inner-
halb des Polizeibezirks, dem sie angehören, eine besondere Vereins-
thätigkeit entwickeln (O.-Trib.-E. vom 16. April 1874). Gehören
die Vereinsmitglieder verschiedenen Ortspolizeibezirken an, so er-
hält die Ortspolizeibehörde eines jeden Orts der Vereinsthätigkeit
das Verzeichniss. Bei Nebenvereinen und Zweigvereinen gilt die
lokale Vereinigung als besonderer Verein %. Das Vereinsgesetz
setzt voraus, dass thatsächlich (wenn auch nicht durch die Statuten
bestimmt) Vorsteher vorhanden sind. Alle Vereine im Sinne des
$ 2 müssen Statuten entwerfen, nach eigenem Gutdünken, jedoch
in deutscher Sprache. Sie enthalten die nöthigen Aufklärungen
über die Bestrebungen des Vereins. Die Existenz des Vereins
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#7 8. MascHer, 1. c. S.22. Kaspar, 1. c. 8. 101.
48 S, MascHER, 1. c. S.20. Bat, ]. c. 8.42,
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