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Widerrufsrechts prüfen, ob nicht die Pensionskasse zu sehr über-
lastet werde. Der Abgeordnete WALTER hat zwar gemeint, dass
diesem Einwande keine Bedeutung zukomme mit Rücksicht auf
das Ministerverantwortlichkeitsgesetz, nach welchem jede Verfügung
des Monarchen und des Regenten ohne Gegenzeichnung des ver-
antwortlichen Ministers rechtsunwirksam sei. Der Minister sei
sowohl dem künftigen Könige als auch der Landesvertretung ver-
antwortlich, er werde daher bei Vorschlägen zu Ernennungen von
Beamten gegenüber dem Regenten sehr vorsichtig sein, mithin
entfalle jede Besorgniss, dass eine Günstlingswirthschaft einreissen
könne.
Hiegegen ist daran zu erinnern, dass die Bezugnahme auf
das Ministerverantwortlichkeitsgesetz gänzlich belanglos ist, da
dieses Gesetz zur Zeit der Emanation der Verfassung noch gar
nicht: existirt hat, sonach bei der Interpretation der Verfassungs-
urkunde gar nicht in Betracht kommen kann. Es ist zwar richtig,
dass die Gefahr des Einreissens einer Günstlingswirthschaft durch
das Ministerverantwortlichkeitsgesetz so gut wie beseitigt erscheint,
allein damit, dass der Grund, der zum Erlass eines Gesetzes ge-
führt hat, weggefallen ist, entfällt nicht auch das Gesetz selbst.
Mithin dürfte als erwiesen anzunehmen sein, dass die auf
die Aemterbesetzung bezüglichen Bestimmungen des
Gesetzes vom 26. Oct. 1887 eine förmliche Aenderung
des bisherigen Rechtszustandes bedeuten, dass sonach
wenigstens in dieser Beziehung eine Aenderung der Verfassung
vorgenommen worden ist.
Derselbe Nachweis liesse sich auch noch bezüglich der übri-
gen die Veräusserung von Krongütern und die Errichtung von
Aemtern betreffenden Anordnungen des neuen Gesetzes erbringen.
Auch diese Vorschriften 2° enthalten eine bedeutende Veränderung
der bisherigen Rechtslage. Es würde indess zu weit führen, wenn
5 SEYDEL, Staatsrecht I, S. 482f., S: 488 ff.