Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Widerrufsrechts prüfen, ob nicht die Pensionskasse zu sehr über- 
lastet werde. Der Abgeordnete WALTER hat zwar gemeint, dass 
diesem Einwande keine Bedeutung zukomme mit Rücksicht auf 
das Ministerverantwortlichkeitsgesetz, nach welchem jede Verfügung 
des Monarchen und des Regenten ohne Gegenzeichnung des ver- 
antwortlichen Ministers rechtsunwirksam sei. Der Minister sei 
sowohl dem künftigen Könige als auch der Landesvertretung ver- 
antwortlich, er werde daher bei Vorschlägen zu Ernennungen von 
Beamten gegenüber dem Regenten sehr vorsichtig sein, mithin 
entfalle jede Besorgniss, dass eine Günstlingswirthschaft einreissen 
könne. 
Hiegegen ist daran zu erinnern, dass die Bezugnahme auf 
das Ministerverantwortlichkeitsgesetz gänzlich belanglos ist, da 
dieses Gesetz zur Zeit der Emanation der Verfassung noch gar 
nicht: existirt hat, sonach bei der Interpretation der Verfassungs- 
urkunde gar nicht in Betracht kommen kann. Es ist zwar richtig, 
dass die Gefahr des Einreissens einer Günstlingswirthschaft durch 
das Ministerverantwortlichkeitsgesetz so gut wie beseitigt erscheint, 
allein damit, dass der Grund, der zum Erlass eines Gesetzes ge- 
führt hat, weggefallen ist, entfällt nicht auch das Gesetz selbst. 
Mithin dürfte als erwiesen anzunehmen sein, dass die auf 
die Aemterbesetzung bezüglichen Bestimmungen des 
Gesetzes vom 26. Oct. 1887 eine förmliche Aenderung 
des bisherigen Rechtszustandes bedeuten, dass sonach 
wenigstens in dieser Beziehung eine Aenderung der Verfassung 
vorgenommen worden ist. 
Derselbe Nachweis liesse sich auch noch bezüglich der übri- 
gen die Veräusserung von Krongütern und die Errichtung von 
Aemtern betreffenden Anordnungen des neuen Gesetzes erbringen. 
Auch diese Vorschriften 2° enthalten eine bedeutende Veränderung 
der bisherigen Rechtslage. Es würde indess zu weit führen, wenn 
5 SEYDEL, Staatsrecht I, S. 482f., S: 488 ff.
	        
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