Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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können sich, ohne besondere Erlaubniss, friedlich und ohne Waffen 
versammeln. Die polizeilichen Vorschriften beziehen sich vor Allem 
auf die Versammlungen im Freien. Solange der Landtag zu- 
sammen ist, gilt das Verbot der Volksversammlungen innerhalb 
der sechsstündigen Entfernung. Weiter können Versammlungen 
unter freiem Himmel bei dringender Gefahr für öffentliche Ord- 
nung und Sicherheit durch schriftlichen Erlass der Distriktsver- 
waltungsbehörde verboten worden. Eine Genehmigung Seitens 
der Uebernehmer, Leiter und Ordner ist zu Versammlungen auf 
öffentlichen Plätzen und ‚Strassen, sowie zu Aufzügen bei der Ge- 
meindebehörde einzuholen. Alle Einladungen zu solchen Versamm- 
lungen in öffentlichen Blättern, Anschlägen oder durch Druck 
müssen die Unterschrift der Veranstalter tragen. Die Leiter einer 
Versammlung haben für Aufrechthaltung der Ordnung und des 
Gesetzes zu sorgen, bei dessen Verletzung den Rednern das Wort 
zu entziehen, nöthigenfalls die Versammlung aufzuheben. Der 
Polizei steht ein Ueberwachungsrecht zu. Sie kann bei Auf- 
forderungen zu Gesetzesverletzungen die Schliessung der Versamm- 
lung durch Ordner und Leiter verlangen, bei Weigerung selbst 
auflösen, nöthigenfalls nach wiederholter Aufforderung durch Zwang. 
Eine gesetzliche Regelung des Einschreitens durch die bewaffnete 
Macht bei Volksbewegungen enthält das Gesetz vom 4. Mai 1851, 
im Wesentlichen mit dem preussischen übereinstimmend. Die 
äusserste Massregel ist die Verhängung des Standrechtes (Bünd- 
nissvertrag mit Baiern vom 23. Nov. 1870, Abschn. IV, 85 
Ziff. VD°®. 
3. In Württemberg ist das Vereins- und Versammlungs- 
recht in der Verfassung nicht erwähnt, auch fehlt es zur Zeit an 
einer genauen gesetzlichen Regelung. Das Gesetz vom 2. April 
1848 über die Volksversammlungen beschränkt sich darauf, die 
5® Eine ausführliche Darstellung des bayerischen Vereins- und Ver- 
sammlungsrechtes s. Handbuch des öffentlichen Rechtes: SEYDEL, Das Staats- 
recht des Königreichs Baiern, S. 243—247.
	        
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