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vorangegangenen Beschlüsse der Frankfurter Bundesversammlung
über Einschränkung jener Rechte wieder zu beseitigen. Soweit
nicht die vereinzelten reichsgesetzlichen Bestimmungen eingreifen,
hängt es in Württemberg in Ermangelung besonderer gesetzlicher
Schranken der Verwaltungsthätigkeit von dem Ermessen der Polizei-
behörden ab, in welchem Umfang von dem auf das allgemeine
Oberaufsichtsrecht der Staatsgewalt gegründeten Rechte der Be-
aufsichtigung und Auflösung im Interesse des öffentlichen W ohls
(Gebrauch gemacht werden will. Die in Ausübung dieser Befug-
niss getroffenen Massregeln der Verwaltungsbehörden können weder
vor den ordentlichen Gerichten noch vor den Verwaltungsgerichten
angefochten werden; es findet nur die einfache Beschwerde an die
obere Behörde statt. Gesetzlich gilt nur Folgendes:
a) Alle Staatsbürger haben das Recht, zur Besprechung all-
semeiner Angelegenheiten ohne vorherige polizeiliche Erlaubniss,
jedoch unter Beobachtung der zur Aufrechterhaltung der Gesetze
und bürgerlichen Ordnung bestehenden Vorschriften öftentliche
Versammlungen abzuhalten (Ges. vom 2. April 1848).
b) Nach Art. 9 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dez.
1871 hat Jeder, der einen politischen Verein mit besonderen
Statuten gründet, unter Vorlage dieser Statuten der Behörde An-
zeige zu machen. Von anderen Vereinen mit besonderen Statuten,
welche der Regierung zu begründeten Besorgnissen Anlass geben,
kann die Vorlage bei Strafe verlangt werden.
c) Strafbestimmungen gegen gemeinschädliche oder verbotene.
Vereine im Allgemeinen bestehen zwar nach dem R.-St.-G.-B.
(Einf.-Ges. $ 2); dagegen kann, wenn eine Behörde innerhalb
ihrer Zuständigkeit einen Verein verboten, eine Versammlung auf-
gelöst hat, ein Ungehorsam gegen diese Anordnung nach Vor-
schrift des Art. 2 der württembergischen Polizeistrafnovelle vom
12. Aug. 1879 bestraft werden °®.
5 S. Gaupp, Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg, im Hand-
buch des öffentl. Rechts, 3. Bd., 2. Abtheil., S. 29, 30.