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ich an dieser Stelle genauer hierauf eingehen wollte. Es genügt
für die Zwecke dieser Abhandlung, wenn dargethan ist, dass das
Gesetz vom Jahre 1887 wenigstens in einer Beziehung etwas
völlig Neues bestimmt und dieser Beweis ist m. E. vollständig.
geliefert worden.
Nach alledem steht fest, dass der bayerische Gesetz-
geber im Jahre 1887 die Verfassung thatsächlich
geändert hat, wenn er sich dessen damals auch nicht recht
bewusst geworden ist und wenn er sich dessen auch heute noch
nicht bewusst werden will.
Indess diese Aenderung der Verfassung ist nicht die einzige
seit dem Bestehen der Regentschaft. Es wurden auch späterhin
nochmals in den Jahren 1888, 1890 und 1892 Verfassungsände-
rungen vorgenommen*®®. Dieselben finden sich in den 88 13 der
bayerischen Landtagsabschiede vom 27. März 1888?7, vom 5. Mai
1890 °® und vom 26. Mai 1892 °®.
In diesen drei Landtagsabschieden ist bezüglich der Woh-
nungsgeldzuschüsse im Abs. 1 der 85 13 folgendes bestimmt
worden:
„Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für
die in pragmatischer Eigenschaft angestellten Staatsdiener vor-
gesehenen Wohnungsgeldzuschüsse bilden keine Gehaltsbestand-
theile der Beamten im Sinne der 88 5, 8 und 23 des Edictes über
die Verhältnisse der Staatsdiener und haben deshalb bei Be-
messung der Pensionen für die Staatsdiener und ihre Relicten
nicht in Betracht zu kommen.“
Dass hierin eine Verfassungsänderung gelegen ist, unterliegt
keinem Zweifel. Es ist dies auch vom Gesetzgeber selber an-
16 SeypeL, Das Stastsrecht des Königreichs Bayern, 2. Aufl., 8. 87.
#7 cf. B. G. Bd. XXV, S.102f. (= Bayerns Gesetze u. Gesetzbücher
sogen. Bambergensis). "
3 B. G. Bd. XXVL, S. 282f.
” B. G. Bd. XXIX, 8. 472f.