Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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muss zugleich die strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden. 
Daneben kann die Regierung Vereine bei Gefährdung der kirch- 
lichen, gesellschaftlichen oder staatlichen Ordnung auflösen, Für 
Versammlungen zur Berathung öffentlicher Angelegenheiten gilt 
die Anmeldepflicht durch drei wahlberechtigte Gemeindemitglieder, 
das Verbot der Bewaffnung und der Gegenwart von Frauen, 
Schülern und Lehrlingen, sowie das Ueberwachungs- und Auf- 
lösungsrecht (bei Anreizung und Widersetzlichkeiten) 
14. Das Anhaltische Gesetz vom 26. Dez. 1850 (welches 
auch in Bernburg und Reuss j. L. gilt) stimmt in allen wesent- 
lichen Punkten mit dem preussischen Gesetze überein. 
15. In Hamburg verbietet das Gesetz vom 19. Mai 1893 
Vereine und Versammlungen, deren Zwecke oder Thätigkeit mit 
den Gesetzen im Widerspruch stehen oder den öffentlichen Frieden 
oder die Sicherheit gefährden. Hier kann bei dringender Gefahr 
die Behörde jede öffentliche oder geschlossene Versammlung unter- 
sagen (& 1, 2). Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen 
der Genehmigung der Polizeibehörde. Weiter gilt das Verbot 
des Waffentragens in öffentlichen Versammlungen, die Ueber- 
wachung durch Aufsichtsbeamte, die vorherige Anzeige. Für 
politische Vereine besteht die Anzeigepflicht (Name und Wohnung 
der Vorstandsmitglieder, Einreichung der Statuten). Eine Bek. vom 
29. Juni 1870 verbietet Zusammenrottungen und (ohne besondere 
polizeiliche Erlaubniss) Umzüge durch die Strassen und Umgegend 
der Stadt, zumal unter Gesang, Musik oder Vortragung von Fahnen 
und Emblemen als unverträglich mit der öffentlichen Ordnung. 
In Bremen sind Versammlungen unter freiem Himmel und 
mit Waffen von obrigkeitlicher Erlaubniss abhängig (Verfassung 
vom 17. Nov. 1875, 8 16). Vereine und Versammlungen zu po- 
litischen Zwecken unterwirft die V.-O. vom 22. März 1871 der 
Anzeigepflicht.. Ein Auflösungsgrund besteht bei unterbliebener 
Anzeige, Theilnahme Bewaffneter, Aufforderung und Anreizung zu 
strafbaren Handlungen. 
Archiv für Öffentliches Recht. X. 2. 19
	        
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