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muss zugleich die strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden.
Daneben kann die Regierung Vereine bei Gefährdung der kirch-
lichen, gesellschaftlichen oder staatlichen Ordnung auflösen, Für
Versammlungen zur Berathung öffentlicher Angelegenheiten gilt
die Anmeldepflicht durch drei wahlberechtigte Gemeindemitglieder,
das Verbot der Bewaffnung und der Gegenwart von Frauen,
Schülern und Lehrlingen, sowie das Ueberwachungs- und Auf-
lösungsrecht (bei Anreizung und Widersetzlichkeiten)
14. Das Anhaltische Gesetz vom 26. Dez. 1850 (welches
auch in Bernburg und Reuss j. L. gilt) stimmt in allen wesent-
lichen Punkten mit dem preussischen Gesetze überein.
15. In Hamburg verbietet das Gesetz vom 19. Mai 1893
Vereine und Versammlungen, deren Zwecke oder Thätigkeit mit
den Gesetzen im Widerspruch stehen oder den öffentlichen Frieden
oder die Sicherheit gefährden. Hier kann bei dringender Gefahr
die Behörde jede öffentliche oder geschlossene Versammlung unter-
sagen (& 1, 2). Versammlungen unter freiem Himmel unterliegen
der Genehmigung der Polizeibehörde. Weiter gilt das Verbot
des Waffentragens in öffentlichen Versammlungen, die Ueber-
wachung durch Aufsichtsbeamte, die vorherige Anzeige. Für
politische Vereine besteht die Anzeigepflicht (Name und Wohnung
der Vorstandsmitglieder, Einreichung der Statuten). Eine Bek. vom
29. Juni 1870 verbietet Zusammenrottungen und (ohne besondere
polizeiliche Erlaubniss) Umzüge durch die Strassen und Umgegend
der Stadt, zumal unter Gesang, Musik oder Vortragung von Fahnen
und Emblemen als unverträglich mit der öffentlichen Ordnung.
In Bremen sind Versammlungen unter freiem Himmel und
mit Waffen von obrigkeitlicher Erlaubniss abhängig (Verfassung
vom 17. Nov. 1875, 8 16). Vereine und Versammlungen zu po-
litischen Zwecken unterwirft die V.-O. vom 22. März 1871 der
Anzeigepflicht.. Ein Auflösungsgrund besteht bei unterbliebener
Anzeige, Theilnahme Bewaffneter, Aufforderung und Anreizung zu
strafbaren Handlungen.
Archiv für Öffentliches Recht. X. 2. 19