Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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In Lübeck schreibt das Gesetz vom 15. Sept. 1888 für 
politische oder sozialistische Vereine und Versammlungen An- 
meldung und Ueberreichung von Statuten und Vorstandsverzeich- 
nissen vor. Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der 
Erlaubniss.. Der bei Versammlungen zuzulassende Polizeibeamte 
ist zur Auflösung befugt bei versäumter Anmeldung, Erscheinen 
von Bewaffneten und Minderjährigen, Aufforderung oder Anreizung 
zu strafbaren Handlungen, sowie bei die Sicherheit und Ordnung 
gefährdenden Ausschreitungen. 
16. In Elsass-Lothringen gelten die Bestimmungen des 
Code penal vom 12./22. Febr. 1810, Art. 291 und Loi relative 
aux reunions publiques vom 6./10. Juni 1868. Die freie Vereins- 
bildung besteht nur für Vereinigungen unter 20 Mitgliedern. Jede 
Bildung von Vereinen mit mehr als 20 Mitgliedern ist, ohne Rück- 
sicht auf den Zweck nur mit widerruflicher Zustimmung der Re- 
gierung unter den von derselben beliebig festgesetzten Bedingungen 
gestattet. Niemand darf ohne Ermächtigung der (semeindebehörde 
seine Wohnung zum Versammlungsort eines Vereins oder zur Aus- 
übung eines Gottesdienstes einräumen. Einer besonderen Strafe 
unterliegen die Vorsteher oder Leiter von Vereinen, wenn durch 
Reden, Vertheilen, Verlesen oder Anheften von Schriften zur 
Verübung eines Verbrechens oder Vergehens aufgefordert wird 
(Art. 293 c. p.).. Zu öffentlichen Versammlungen für Behand- 
lung politischer oder religiöser Angelegenheiten ist Ermächtigung 
der Regierung erforderlich. Andere öffentliche Versammlungen 
müssen in einem geschlossenen und bedeckten Raume, nach vor- 
heriger Anzeige in bestimmter Form, stattfinden. Auch diese 
Versammlungen können vom Bezirkspräsidenten aufgeschoben 
und vom Ministerium ganz untersagt werden, wenn eine Störung 
des öffentlichen Friedens oder der Sicherheit zu befürchten ist. 
Die Regierung kann zu jeder öffentlichen Versammlung einen 
Beamten abordnen, welcher befugt ist, dieselbe aufzulösen, wenn 
dem Zwecke der Versammlung fremde Angelegenheiten zur
	        
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