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In Lübeck schreibt das Gesetz vom 15. Sept. 1888 für
politische oder sozialistische Vereine und Versammlungen An-
meldung und Ueberreichung von Statuten und Vorstandsverzeich-
nissen vor. Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der
Erlaubniss.. Der bei Versammlungen zuzulassende Polizeibeamte
ist zur Auflösung befugt bei versäumter Anmeldung, Erscheinen
von Bewaffneten und Minderjährigen, Aufforderung oder Anreizung
zu strafbaren Handlungen, sowie bei die Sicherheit und Ordnung
gefährdenden Ausschreitungen.
16. In Elsass-Lothringen gelten die Bestimmungen des
Code penal vom 12./22. Febr. 1810, Art. 291 und Loi relative
aux reunions publiques vom 6./10. Juni 1868. Die freie Vereins-
bildung besteht nur für Vereinigungen unter 20 Mitgliedern. Jede
Bildung von Vereinen mit mehr als 20 Mitgliedern ist, ohne Rück-
sicht auf den Zweck nur mit widerruflicher Zustimmung der Re-
gierung unter den von derselben beliebig festgesetzten Bedingungen
gestattet. Niemand darf ohne Ermächtigung der (semeindebehörde
seine Wohnung zum Versammlungsort eines Vereins oder zur Aus-
übung eines Gottesdienstes einräumen. Einer besonderen Strafe
unterliegen die Vorsteher oder Leiter von Vereinen, wenn durch
Reden, Vertheilen, Verlesen oder Anheften von Schriften zur
Verübung eines Verbrechens oder Vergehens aufgefordert wird
(Art. 293 c. p.).. Zu öffentlichen Versammlungen für Behand-
lung politischer oder religiöser Angelegenheiten ist Ermächtigung
der Regierung erforderlich. Andere öffentliche Versammlungen
müssen in einem geschlossenen und bedeckten Raume, nach vor-
heriger Anzeige in bestimmter Form, stattfinden. Auch diese
Versammlungen können vom Bezirkspräsidenten aufgeschoben
und vom Ministerium ganz untersagt werden, wenn eine Störung
des öffentlichen Friedens oder der Sicherheit zu befürchten ist.
Die Regierung kann zu jeder öffentlichen Versammlung einen
Beamten abordnen, welcher befugt ist, dieselbe aufzulösen, wenn
dem Zwecke der Versammlung fremde Angelegenheiten zur