Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Verhandlung kommen oder wenn die Versammlung tumultuarisch 
wird ed. — 
Eine Vergleichung der verschiedenen gesetzlichen Vorschriften 
ergiebt eine nicht nur formell, sondern materiell wesentliche Ab- 
weichung. Als gemeinsame Grundformen lassen sich aufstellen: 
1. Einige Staaten beschränken sich auf die reine Repression 
durch das allgemeine Strafgesetz. 
2. Die meisten Gesetze gehen weiter durch Aufstellung for- 
meller Vorschriften über die Anmeldung von Vereinen und Ver- 
sammlungen, Einreichung der Statuten und Mitgliederverzeich- 
nisse, Ausschluss bestimmter Kategorien unselbständiger Personen, 
über polizeiliche Ueberwachung u. s. w. 
3. An die Verletzung dieser Präventivvorschriften und die 
Nichtbefolgung der Anordnungen der Aufsichtspolizei wird all- 
gemein die Befugniss zur Auflösung geknüpft. Hierzu treten 
jedoch vielfach noch materielle Vorbedingungen, so bei Zuwider- 
handlung gegen die Strafgesetze, Bedrohung der öffentlichen Sicher- 
heit, Aufreizung zu Gesetzesübertretungen. Einzelne Gesetze ge- 
statten dagegen die Auflösung von Versammlungen nach dem 
pflichtmässigen Ermessen der Polizei. 
4. Noch weiter gehen die Gesetze, welche nicht nur die nach- 
trägliche Auflösung eines bereits bestehenden Vereins und einer 
begonnenen Versammlung, sondern bei gewissen Voraussetzungen 
die Verhinderung im Voraus durch Verbot gestatten. 
5. Die strengste Behandlung finden Vereine und Versamm- 
lungen in denjenigen Gesetzen, welche als Vorbedingung der Exi- 
stenz eine ausdrückliche Genehmigung verlangen (Elsass-Lothringen 
und alle Staaten, in welchen der Bundestagsbeschluss noch als 
gültig angesehen wird), sofern nicht politische Vereine überhaupt 
einfach verboten sind *®. 
65 S Handbuch des öffentl. Rechts, II. Bd.: LEonı, Das Staatsrecht von 
Elsass-Lothringen, 8. 286, 287. 
00 8. KULEMANN, 1. c. S, 230. 
19*
	        
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