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Verhandlung kommen oder wenn die Versammlung tumultuarisch
wird ed. —
Eine Vergleichung der verschiedenen gesetzlichen Vorschriften
ergiebt eine nicht nur formell, sondern materiell wesentliche Ab-
weichung. Als gemeinsame Grundformen lassen sich aufstellen:
1. Einige Staaten beschränken sich auf die reine Repression
durch das allgemeine Strafgesetz.
2. Die meisten Gesetze gehen weiter durch Aufstellung for-
meller Vorschriften über die Anmeldung von Vereinen und Ver-
sammlungen, Einreichung der Statuten und Mitgliederverzeich-
nisse, Ausschluss bestimmter Kategorien unselbständiger Personen,
über polizeiliche Ueberwachung u. s. w.
3. An die Verletzung dieser Präventivvorschriften und die
Nichtbefolgung der Anordnungen der Aufsichtspolizei wird all-
gemein die Befugniss zur Auflösung geknüpft. Hierzu treten
jedoch vielfach noch materielle Vorbedingungen, so bei Zuwider-
handlung gegen die Strafgesetze, Bedrohung der öffentlichen Sicher-
heit, Aufreizung zu Gesetzesübertretungen. Einzelne Gesetze ge-
statten dagegen die Auflösung von Versammlungen nach dem
pflichtmässigen Ermessen der Polizei.
4. Noch weiter gehen die Gesetze, welche nicht nur die nach-
trägliche Auflösung eines bereits bestehenden Vereins und einer
begonnenen Versammlung, sondern bei gewissen Voraussetzungen
die Verhinderung im Voraus durch Verbot gestatten.
5. Die strengste Behandlung finden Vereine und Versamm-
lungen in denjenigen Gesetzen, welche als Vorbedingung der Exi-
stenz eine ausdrückliche Genehmigung verlangen (Elsass-Lothringen
und alle Staaten, in welchen der Bundestagsbeschluss noch als
gültig angesehen wird), sofern nicht politische Vereine überhaupt
einfach verboten sind *®.
65 S Handbuch des öffentl. Rechts, II. Bd.: LEonı, Das Staatsrecht von
Elsass-Lothringen, 8. 286, 287.
00 8. KULEMANN, 1. c. S, 230.
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