Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Handelsgericht .in Leipzig zuständig. Demzufolge konnten auch 
nur Gewerbtreibende, die eine Firma hatten und deren Firma 
im Handelsregister eingetragen war, ein Waarenzeichen zur Ein- 
tragung anmelden. Die Erfahrung hat gelehrt, dass bei der Hand- 
habung des Gesetzes durch zahlreiche in einer gemeinsamen Spitze 
nicht vereinte Lookalbehörden eine einheitliche und gleichmässige 
Praxis, wie solche namentlich für die Zwecke des internationalen 
Geschäftsverkehrs nothwendig erscheint, nur schwer sich heraus- 
bilden kann. Eine Schwäche dieser Organisation lag überdies in 
der Schwierigkeit, den betheiligten Kreisen eine zuverlässige Ueber- 
sicht über die jeweilig zu Recht bestehenden Zeichen zu gewähren. 
Die Bekanntmachung aller Eintragungen und Löschungen im 
Reichsanzeiger reichte dazu nicht aus und auch die seit einigen 
Jahren mit amtlicher Unterstützung von buchhändlerischer Seite 
veranstalteten periodischen Zusammenstellungen haben den Be- 
dürfnissen der gewerblichen Kreise, wie deren geringe Theilnahme 
an dem Unternehmen darthut, nicht Genüge geleistet. Das im 
neuen Gresetze eingeführte Vorprüfungssystem setzt zudem noth- 
wendig eine grosse Vertrautheit der Registerbehörden sowohl mit 
dem Markenrecht, wie mit den praktischen Verkehrsverhältnissen 
und namentlich das Vorhandensein eines Registers voraus, welches 
eine vollständige und bequeme Uebersicht über alle in Deutschland 
eingetragenen Marken bieten kann. Eine so genaue Kenntniss 
des Markenwesens und der thatsächlichen Verhältnisse auf diesem 
Gebiete konnte sich der Amtsrichter, der verhältnissmässig selten 
eine derartige Eintragung zu machen hatte und dessen Haupt- 
thätigkeit auf ganz anderen (Gebieten liegt, nur ausnahmsweise er- 
werben. Auch entbehrte die aus der Verbindung des jetzigen 
Zeichenregisters mit dem Handelsregister sich ergebende Folge, 
dass der Zeiohenschutz nur den im Firmenregister eingetragenen 
Kaufleuten zu Gute kam, ausreichender innerer Begründung. 
Dem Wunsche, dass der Zeichenschutz allen Verkehrskreisen zu- 
gänglich gemaeht werden möge, musste aber die Berücksichtigung
	        
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