Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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lich zu erfolgen. Es ist von vornherein klar, dass das öster- 
reichische System für die Geschäftswelt weitaus bequemer ist als 
das unsrige. Für den Anmeldenden ist nach unserem System 
die Möglichkeit eines unmittelbaren mündlichen Verkehrs mit der 
Registerbehörde ausgeschlossen. Er darf seine Anmeldung aus- 
schliesslich schriftlich beim Patentamte anbringen und wird fortan 
grösstentheils darauf angewiesen sein, sich eines Patent- oder 
Rechtsanwaltes zu bedienen, während er bislang seine Anmeldung 
einfach mündlich beim Amtsgericht anbringen konnte. Auf alle 
Fälle wird sicher die Anmeldung umständlicher und kostspieliger, 
als sie bisher war. Für die Anmeldung hätte, wie bisher, ohne 
Schaden für das Prinzip der Centralisirung das Amtsgericht neben 
der Centralbehörde zuständig bleiben können. Das Amtsgericht 
hätte das Anmeldeprotokoll an die Centralbehörde einzusenden 
gehabt, welche letztere die Vorprüfung vorzunehmen und alles 
Weitere zu veranlassen gehabt hätte. Allerdings haben sich gegen 
das im neuen Gesetze beliebte System, welches, ähnlich wie die 
sog. Reichsjustizgesetze, den unmittelbaren Verkehr mit den Be- 
hörden erschwert und in gewissem Sinne den Anwaltszwang in- 
volvirt, keine Stimmen erhoben. Indess ist zu beachten, dass die 
Kritiken des Entwurfes naturgemäss weniger aus den Kreisen 
der unmittelbar interessirten Geschäftswelt, sondern fast ausschliess- 
lich von Patentanwälten und Ingenieuren ausgingen, die bei dieser 
Frage nicht unparteiisch sind. REULING (Beitr. S. 5) schlägt 
vor, wenigstens für Geschäftsbetriebe mit lokal begrenztem Ab- 
satzgebiete, z. B. Brodfabriken, Ziegeleien, die bei den Amts- 
gerichten_geführten Zeichenrollen fortbestehen zu lassen, aber die 
Wirkungen des Eintrages auf den jedesmaligen Amtsgerichtsbezirk 
zu beschränken. Die Bedürfnisse derjenigen Industrien, für 
welche nur der lokale Schutz Interesse hat, wären damit sicher- 
lich befriedigt und eine zweckentsprechende Entlastung des Oen- 
tralmarkenregisters herbeigeführt worden. 
Die subjektive Berechtigung, ein Waarenzeichen ein-
	        
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