Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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tragen zu lassen, steht Jedem zu, der Waaren herstellt 
oder vertreibt, insbesondere auch jedem Landwirth uud Hand- 
werker. Als Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch lebende 
Thiere anzusehen ($ 1 d. G., Komm.-Ber. 8. 2). Das Zeichen 
soll zur Kenntlichmachung eines bestimmten Geschäftsbetriebes 
dienen. — Der Ausdruck Geschäftsbetrieb ist nicht räumlich zu 
verstehen; er soll vielmehr die Gesammtheit der wirthschaftlichen 
Beziehungen des Produzenten, wie des Kaufmannes, Vermittlers, 
Kommissionärs, Exporteurs umfassen (E. II, 8. 9). — Mit der 
Trennung der Zeichenrolle von dem Handels- und Firmenregister 
und deren Uebertragung auf das Patentamt fällt jeder Grund 
fort, das subjektive Markenrecht auf Firmenkaufleute zu beschränken, 
da die kleinen eine Firma nicht führenden Kaufleute, Handwerker, 
ferner Künstler, Landwirthe, überhaupt alle Geschäftsleute, ein 
Interesse daran haben können, sich ein Waarenzeichen für ihre 
Produkte eintragen zu lassen. Die Benutzung der registrirten 
Marke ist fakultativ. Niemand ist gezwungen, seine Waaren 
unter einem bestimmten Ursprungszeichen zu verkaufen. In der 
preuss. Verordnung vom 3. Juli 1818 war für Eisenwaaren be- 
stimmt, dass jeder Fabrikant nur ein einziges Zeichen führen 
dürfe, solches aber auch führen müsse und jedes ausgehende 
Fabrikat mit demselben zeichnen müsse. Dieses ganze Recht wurde 
aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Juli 1840. Der Landmann 
und der Handwerker sollten vor dem Erwerbe minderwerthiger 
Werkzeuge, wie Sensen, Sicheln, Sägen, Hobel u. s. w. geschützt 
werden. Im österreichischen Markenschutzgesetze vom 
6. Jan. 1890 ist dieser Gesichtspunkt noch vertreten. Nach 
S 6 ib. kann der Handelsminister hinsichtlich bestimmter Waaren- 
gattungen anordnen, dass Waaren solcher Gattung nicht in Ver- 
kehr gesetzt werden dürfen, bevor dieselben mit einer im Sinne 
dieses Gesetzes registrirten Marke in der im Verordnungswege zu 
bestimmenden Weise versehen sind. Das österreichische Handels- 
ministerium hat demnächst auch schon eine Verordnung getroffen,
	        
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