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tragen zu lassen, steht Jedem zu, der Waaren herstellt
oder vertreibt, insbesondere auch jedem Landwirth uud Hand-
werker. Als Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch lebende
Thiere anzusehen ($ 1 d. G., Komm.-Ber. 8. 2). Das Zeichen
soll zur Kenntlichmachung eines bestimmten Geschäftsbetriebes
dienen. — Der Ausdruck Geschäftsbetrieb ist nicht räumlich zu
verstehen; er soll vielmehr die Gesammtheit der wirthschaftlichen
Beziehungen des Produzenten, wie des Kaufmannes, Vermittlers,
Kommissionärs, Exporteurs umfassen (E. II, 8. 9). — Mit der
Trennung der Zeichenrolle von dem Handels- und Firmenregister
und deren Uebertragung auf das Patentamt fällt jeder Grund
fort, das subjektive Markenrecht auf Firmenkaufleute zu beschränken,
da die kleinen eine Firma nicht führenden Kaufleute, Handwerker,
ferner Künstler, Landwirthe, überhaupt alle Geschäftsleute, ein
Interesse daran haben können, sich ein Waarenzeichen für ihre
Produkte eintragen zu lassen. Die Benutzung der registrirten
Marke ist fakultativ. Niemand ist gezwungen, seine Waaren
unter einem bestimmten Ursprungszeichen zu verkaufen. In der
preuss. Verordnung vom 3. Juli 1818 war für Eisenwaaren be-
stimmt, dass jeder Fabrikant nur ein einziges Zeichen führen
dürfe, solches aber auch führen müsse und jedes ausgehende
Fabrikat mit demselben zeichnen müsse. Dieses ganze Recht wurde
aufgehoben durch das Gesetz vom 4. Juli 1840. Der Landmann
und der Handwerker sollten vor dem Erwerbe minderwerthiger
Werkzeuge, wie Sensen, Sicheln, Sägen, Hobel u. s. w. geschützt
werden. Im österreichischen Markenschutzgesetze vom
6. Jan. 1890 ist dieser Gesichtspunkt noch vertreten. Nach
S 6 ib. kann der Handelsminister hinsichtlich bestimmter Waaren-
gattungen anordnen, dass Waaren solcher Gattung nicht in Ver-
kehr gesetzt werden dürfen, bevor dieselben mit einer im Sinne
dieses Gesetzes registrirten Marke in der im Verordnungswege zu
bestimmenden Weise versehen sind. Das österreichische Handels-
ministerium hat demnächst auch schon eine Verordnung getroffen,