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welche für Sensen, Sicheln und Strohmesser die Markenpflicht
einführt. Bei uns haben sich indess für die Markenpflicht weder
in den Kreisen der interessirten Produzenten, noch der Kon-
sumenten Stimmen erhoben. Es dürfte hiernach ein Verkehrs-
bedürfniss in dieser Beziehung bei uns nicht bestehen.
II. Begriff des Waarenzeichens.
Das Gesetz enthält keine bestimmte direkte Erklärung der
Bedeutung und Ausdehnung des von ihm gebrauchten Ausdrucks:
„Waarenzeichen“, durch dessen Eintragung in die Zeichenrolle
dem Inhaber dieses Zeichens der besondere Schutz des Gesetzes
gesichert wird. Uebrigens erklärten die Regierungs-Kommissarien
in der Kommission eine Definition für ebenso unmöglich, wie bei
der Erfindung. Was unter den Begriff eines Waarenzeichens
fällt, sei sprachlich feststehend.. (Komm.-B., S. 2.) Wohl aber
lässt sich die Tragweite dieses Ausdrucks aus dem Zusammen-
hange der gesetzlichen Bestimmungen feststellen: das Gesetz ver-
leiht nicht jedem zur Unterscheidung der Waaren eines bestimmten
Betriebes von denen eines Anderen dienlichen Unterscheidungs-
merkmale den Charakter des eintragungsfähigen Waarenzeichens.
Denn in $ 1 heisst es: „Wer in seinem (Greschäftsbetriebe zur
Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer eines
Waarenzeichens sich bedienen will, kann dieses Zeichen zur Ein-
tragung in die Zeichenrolle anmelden“. Hieraus folgt einmal,
dass das Waarenzeichen im Sinne des Gesetzes ein Zeichen
ist, welches im Geschäftsbetriebe irgend Jemandes zur Unter-
scheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer dient. Ferner
folgt aus dieser Fassung des & 1, dass es auch noch weitere ge-
bräuchliche Unterscheidungsmerkmale geben muss, die das Gesetz
als eintragungsfähige Waarenzeichen nicht betrachtet. Auch diesen
nichteintragungsfähigen Merkmalen verleiht das Gesetz einen
Schutz, aber anderer Art, als den Waarenzeichen. Es ist der
Schutz, den es in $ 15 der „Ausstattung“ gewährt. Nicht unter