Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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welche für Sensen, Sicheln und Strohmesser die Markenpflicht 
einführt. Bei uns haben sich indess für die Markenpflicht weder 
in den Kreisen der interessirten Produzenten, noch der Kon- 
sumenten Stimmen erhoben. Es dürfte hiernach ein Verkehrs- 
bedürfniss in dieser Beziehung bei uns nicht bestehen. 
II. Begriff des Waarenzeichens. 
Das Gesetz enthält keine bestimmte direkte Erklärung der 
Bedeutung und Ausdehnung des von ihm gebrauchten Ausdrucks: 
„Waarenzeichen“, durch dessen Eintragung in die Zeichenrolle 
dem Inhaber dieses Zeichens der besondere Schutz des Gesetzes 
gesichert wird. Uebrigens erklärten die Regierungs-Kommissarien 
in der Kommission eine Definition für ebenso unmöglich, wie bei 
der Erfindung. Was unter den Begriff eines Waarenzeichens 
fällt, sei sprachlich feststehend.. (Komm.-B., S. 2.) Wohl aber 
lässt sich die Tragweite dieses Ausdrucks aus dem Zusammen- 
hange der gesetzlichen Bestimmungen feststellen: das Gesetz ver- 
leiht nicht jedem zur Unterscheidung der Waaren eines bestimmten 
Betriebes von denen eines Anderen dienlichen Unterscheidungs- 
merkmale den Charakter des eintragungsfähigen Waarenzeichens. 
Denn in $ 1 heisst es: „Wer in seinem (Greschäftsbetriebe zur 
Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer eines 
Waarenzeichens sich bedienen will, kann dieses Zeichen zur Ein- 
tragung in die Zeichenrolle anmelden“. Hieraus folgt einmal, 
dass das Waarenzeichen im Sinne des Gesetzes ein Zeichen 
ist, welches im Geschäftsbetriebe irgend Jemandes zur Unter- 
scheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer dient. Ferner 
folgt aus dieser Fassung des & 1, dass es auch noch weitere ge- 
bräuchliche Unterscheidungsmerkmale geben muss, die das Gesetz 
als eintragungsfähige Waarenzeichen nicht betrachtet. Auch diesen 
nichteintragungsfähigen Merkmalen verleiht das Gesetz einen 
Schutz, aber anderer Art, als den Waarenzeichen. Es ist der 
Schutz, den es in $ 15 der „Ausstattung“ gewährt. Nicht unter
	        
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